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11.07.2015
Schutzverein Ruckerlberg und Umgebung
an das
Stadtplanungsamt Magistrat Graz
Bauamtsgebäude
Europaplatz 20, 6.Stock
8011 Graz
Einwendungen zum Entwurf des 4.0 Flächenwidmungsplanes (4.0 FLÄWI)
Einwendungen zur 2. Änderung des 4.0 Stadtentwicklungskonzeptes (4.02 STEK)
EINWENDUNGEN
1. gegen die Erhöhung der Bebauungsdichte im Grüngürtel
a) am Ernst-
2. gegen die Erhöhung der Bebauungsdichte im Villenviertel des Gevierts Ruckerlberggasse -
3. gegen die Erhöhung der Bebauungsdichte im Villengebiet Hallerschloss-
4. Zur Änderung der Gebietsausweisung Untere Teichstraße -
5. Änderungen des 4.00 Stadtentwicklungskonzeptes
b) §2, 2) §26 (4)a Gewässer.
BEGRÜNDUNG
Ad 1a) Gegen die Erhöhung der Bebauungsdichte im Grüngürtel
Ernst-
Der Grüngürtel ist in seiner Bedeutung für das Stadtklima von Graz nach wie vor unbestritten und wissenschaftlich untermauert. Dessen ökologische und klimatische Funktion macht sich vor allem auch außerhalb seiner Grenzen im (verbauten) Stadtgebiet bemerkbar.
In diesem Sinn war bereits die Umwidmung der ehemaligen Vorrangzone für Spiel und Sport (Alkirgründe) entlang der Waltendorfer Hauptstraße ein planerischer Fehler. (Absperrung der Frischluftzufuhr).
Die auf Stabilität orientierte Raumordnung lässt in der ersten Ausweisung einen gewissen Spielraum zu, weitere Änderungen müssen wegen der Planungssicherheit jedenfalls gut begründet sein.
Die Bebauungsdichte im Grüngürtel anzuheben, ist, bezogen auf die langjährige Planungspraxis, kontraproduktiv. Es fehlt eine ausreichende Begründung – die der Erreichbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln im Umkreis von 300m ist nicht nachvollziehbar. Dass die Bewohner, die sich in dieser Wohngegend Grund kaufen und ein Haus bauen können, zu Fuß in den nächsten Lebensmittelmarkt gehen, ist sicher eine irrige Annahme, werden doch selbst Schulkinder mit dem Auto nicht zur Bushaltestelle, sondern gleich direkt vor die Schule gebracht. Mit der Raumordnung lässt es sich nicht erzwingen, dass der zusätzliche Verkehr nur über Hauptstraßen rollt und sich nicht verstärkt im nördlichen (Grüngürtel-
Anrainer des Ernst-
Diese Maßnahme wird im Gegenteil den Wohncharakter des Gebietes empfindlich verändern. Bislang sind in dem Einfamilienhausgebiet die höchsten Bebauungs-
Eine weitere nicht zu unterschätzende Sachlage sollte auch in der Stadtplanung eine Rolle spielen: Kleinere Grundstücke mit einer größeren Bebauungsdichte weisen immer weniger großkronige Bäume im „gut durchgrünten Bauland“ auf. Die Gründe dafür sind bekannt, auch die Folgen für das Stadtklima.
Das Gebiet rund um den Ernst-
Regionales Entwicklungsprogramm, S. 6
Die Siedlungsentwicklung soll sich an bestehenden Versorgungseinrichtungen
(Zentrale Orte, Ortszentren) bzw. Bereichen, die mit öffentlichen Verkehr qualitativ hochwertig bedient werden orientieren (ÖV-
Die Anhebung der Bebauungsdichte reicht zudem weit über eine Parzellentiefe in den Grüngürtel hinein. Im Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft spielt im Zusammenhang mit der Ausweisung von neuen Wohngebieten (die Anhebung der Bebauungsdichte kann auch als Neuausweisung von Bauland im Grüngürtel betrachtet werden) die Vermeidung zusätzlichen Verkehrs eine Rolle:
Stmk. Raumordnungsgesetz, Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft:
(§) 3 (3) Raumplanerische Maßnahmen: Berücksichtigung infrastruktureller Voraussetzungen bei der Ausweisung neuer Wohngebiete zur Vermeidung
zusätzlichen Verkehrs.
Im Raumordnungsgesetz wurde die Bedingung, dass Bauland entlang von Hauptverkehrsstraßen mindestens eine Bebauungsdichte 0,3 aufweisen muss, nicht explizit bindend auch für den Grüngürtel mit seinen wichtigen Funktionen für die Stadt Graz ausgesprochen.
Laut Karte 6 ist zudem fast das ganze östliche Hügelland der Stadt Graz als rutschgefährdet bzw. als nicht sickerfähiger Boden bezeichnet. Eine Anhebung und Ausweitung der Bebauungsdichte muss allein aus diesen Gründen (Hochwasser gefährdeter Annabach, Sanierung nicht in Sicht) abgelehnt werden.
Das Räumliche Leitbild, mit dem eine Gebietscharakterveränderung abgestimmt sein muss, liegt bisher nicht vor und wurde auch nicht diskutiert.
Ad 1.b)
rund um den Heipelweg / Koschakweg
Die unter 1a) aufgelisteten Begründungen gelten ebenso für das Gebiet um den Heipel-
Gerade der Bebauungsplan „Raketengrund“ hat die Verkehrsfrage aufgeworfen und dass die Anrainer mit allen Begründungen Recht hatten, beweisen die derzeitigen Probleme. Es stellt sich auch die Frage, warum gerade in diesem Gebiet die Bebauungsdichte erhöht worden ist und in jenem östlich der Macherstraße mit denselben Bedingungen nicht. Bei noch so genauer Betrachtung der Situation drängt sich keine Erklärung auf, zudem über die schmalen unzulänglichen Wege nicht einmal direkt auf die Hauptverkehrsstraße gelangt werden kann.
Ad 2. Erhöhung der Bebauungsdichte im Villenviertel
Die gebietsverändernde Erhöhung der Bebauungsdichte im Villenabschnitt Ruckerlberggasse-
Es wird abermals auf das fehlende Räumliche Leitbild hingewiesen. Ein Bebauungsplan kann nach den bisherigen Erfahrungen (z. B. Schützenhofgasse) auch den totalen Verlust des Gebietscharakters bedeuten, was für diese Gegend mit den schönen alten Villen einen ausgesprochenen Verlust bedeuten würde. Bei der Bebauungsdichte von max. 0,6 könnte der Charakter des Gebietes beibehalten werden.
Solange ein Rechtsanspruch auf Ausnutzung der maximalen Bebauungsdichte im Stmk. Baugesetz normiert ist, muss davon ausgegangen werden, dass dies von den Errichtern auch umgesetzt wird.
Ad 3. Erhöhung der Bebauungsdichte im Villengebiet Hallerschlossstraße
Die Erhöhung der Bebauungsdichte in der westlichen oberen Hallerschlossstraße sieht bedenklich nach einer einfachen Begradigung aus. Gerade im Villengebiet wurde anlässlich der letzten Revision des FLÄWI (2002) angedacht, das ganze Gebiet mit max. 0,4 Dichte auszuweisen, um so den Gebietscharakter erhalten zu können. Der Einspruch einer namhaften Persönlichkeit hatte genügt, um Teile wieder mit einer Dichte von 0,6 auszuweisen. Die geplante Erhöhung der Bebauungsdichte wird bei der Größe der Grundstücke den schützenswerten Charakter des Villen-
Ad 4. Änderung der Gebietsausweisung Untere Teichstraße -
Die Änderung einer Gebietsausweisung muss mit dem Räumlichen Leitbild übereinstimmen. Ein Flächenwidmungsplan, dem kein Räumliches Leitbild zugrunde liegt, leidet an einem fachlichen Begründungsmangel und dürfte keinesfalls vom Gemeinderat beschlossen werden.
Die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Gegend haben sich bewusst in einem reinen Wohngebiet angesiedelt und diese Widmung hat über drei Flächenwidmungspläne ihre Gültigkeit behalten. Das bedeutet auch eine gewisse Schutzwirkung für die Anrainerinnen und Anrainer, die sich ebenso wie alle Bauherren auf eine Planungssicherheit, d.h. auch Bewahrung des Siedlungs-
Ad 5. Änderung des 4.00 Stadtentwicklungskonzeptes
a) A14_ 020670_2015, Rudolfstraße, Waldanpassung,
Bereits im 4.0 Stadtentwicklungskonzept sind die gegenständlichen Waldstücke im Entwicklungsplan als solche nicht angezeigt gewesen, was aber korrigiert worden ist. Auf unsere Einwendung hin haben wir schriftlich folgende Antwort bekommen:
„Grundstücke, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes gelten, sind als solche ersichtlich zu machen. Die Sicherung der Waldflächen im Stadtgebiet liegt im öffentlichen Interesse, da sie dem Schutz der für die Erhaltung des Kleinklimas, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsamer Bereiche dienen. Gemäß § 7 Abs 2 der Verordnung zum 4.0 STEK sind auf ersichtlich gemachten Waldflächen daher keine Baulandausweisungen zulässig, mit Ausnahme jener Flächen, für welche die Nichtwaldeigenschaft durch die Forstbehörde festgestellt wird.“
Um diese Flächen im 4.0 FLÄWI als Bauland ausweisen zu können, braucht es nach dieser Aussage jedenfalls ein Waldfeststellungsverfahren, von dem wir aber keine Kenntnis haben.
b) §2, 2) §26 (4)a
Wir begrüßen die schärfere Formulierung “Weitgehende Freihaltung der Ufer entlang von Fließgewässern vor jeglicher Bebauung und langfristige Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden Uferbegleitvegetation…“ und ersuchen dazu passend auch den letzten Punkt präziser zu formulieren, da „Bebauungen“ eine viel weit gegriffene Bezeichnung ist:
„Im dicht bebauten Stadtgebiet kann die Behörde für Baulückenschließungen innerhalb von 5 –10m bzw. 5 -
Die Abgrenzung eines Freihaltebereiches ist überdies zu präzisieren, da er rein schematisch ist, nicht auf die örtlichen Gegebenheiten eingeht und für eine Anwendung zu ungenau ist.
Wir ersuchen, unseren Einwendungen statt zu geben und Folgendes zu beschließen:
• Die Bebauungsdichte im Grüngürtel Ernst-
• Die Bebauungsplanpflicht lediglich von der Plüddemanngasse bis zur Höhe Hauberrissergasse zu beschließen und das Gebiet bis zur Höhe Rapoldgasse mit max. Bebauungsdichte 0,6 zu belassen.
• Die Bebauungsdichte in der Hallerschlossstraße bei 0,2 – 0,4 zu belassen und zu überlegen, ob jene zum Schutz des Villenviertels nicht ausgeweitet werden soll.
• Die Umwidmung von WR zu WA in der Oberen und Unteren Teichstraße zurückzunehmen, die
• Begründungen von Punkt 5 a) und b) zu berücksichtigen und die
• Öffentliche Auflage mit GR-
Abschließend möchten wir noch erwähnen, dass die konsequente Freihaltung der Alkirgründe im Grüngürtel in Waltendorf und ihr Schutz durch absolute Siedlungsgrenzen als sehr erfreulich aufgenommen werden. Eine Maßnahme, die auch der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entspricht. (s. V 74, 75/05-
Ebenso positiv sehen wir die Beibehaltung „Freiland“ um das ehemalige Pammerbad, da dadurch die Möglichkeit eines öffentlichen Schwimmbades für den Grazer Osten weiter bestehen bleibt.
Wir bedanken uns für die umfassende Beratung und die guten Informationsveranstaltungen in den Bezirken.
Peter Mayr