Bau- und Nachbarschaftsrecht - Schutzverein Ruckerlberg und Umgebung

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Bau- und Nachbarschaftsrecht

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   Baustellenlärm (2002)

Wie unsere Nachforschungen ergeben haben, gab es in Graz bereits eine Arbeitssitzung allgemein zum Thema „Lärm“ mit Fachleuten aus übergreifenden Magistratsabteilungen und einigen Aktivbürgern. Drei Gruppen waren vorgesehen: "Lärm durch Gastgärten", "Lärm durch Verkehr" und "Lärm durch Bauarbeiten".
Unfassbar für viele ist die Tatsache, dass der Arbeitskreis "Lärm durch Bauarbeiten" nicht installiert worden ist, da dieser Lärm ein "vorübergehender" sei. Wir sind der Meinung, dass nahezu zwei Jahre Verlust an Lebensqualität und die Gefährdung der Gesundheit durch Bauarbeiten, welche auch rücksichtsvoller und "leiser" durchgeführt werden könnten, unzumutbar sind. (Siehe weiter unten Vorgeschichte).
Das Land Steiermark zeigt sich hier verständnisvoller als die Stadt Graz. Von der zuständigen Fachabteilung wurde ein Leitfaden „Lärmschutzrichtlinien“ herausgegeben - Zielgruppe u. a. auch interessierte Bürger - welcher in der Fachabteilung 13 A, Landhausgasse 7/ 5.Stock, erhältlich ist. Hierin erscheint uns auf Seite 52 der § 35 (3) des Steiermärkischen Baugesetzes besonders interessant, nach dem die Gemeinde bestimmen kann, dass „zum Schutz von ... Erholungsgebieten Lärm erregende Bauarbeiten während bestimmter Zeiten überhaupt nicht vorgenommen, sowie bestimmte Baumaschinen nicht verwendet werden dürfen und welche Vorkehrungen gegen die Ausbreitung des Baulärms getroffen werden müssen.“
Für Baustellen im verbauten, städtischen Gebiet könnten wohl ähnliche Bestimmungen gelten!

Warum wir uns damit beschäftigt haben:
In den Sommermonaten der Jahre 2002 und 2003 Sommer wurde die Geduld und die Belastbarkeit der Bewohner im Bereich der Polzergasse/Rudolfstraße auf eine harte und dauerhafte Probe gestellt.
Fünf Großbaustellen, 2 Kleinbaustellen und 3 Baustellen in der Warteschleife auf einer Länge von knapp 300 Metern haben vielen, die gehofft hatten, ein paar ruhige Tage im Garten verbringen zu können, den Sommer verleidet. Abgesehen von ständig verstellten Straßen, eingeschränkten Durchfahrtsmöglichkeiten und Beeinträchtigungen durch Schmutz und Staub, brachte vor allem die Lärmbelästigung viele Anwohner an die Grenze der Belastbarkeit.
Während gegen "ungebührlich störenden Lärm durch den Nachbarn" klare gesetzliche Regelungen existieren, gibt es gegen den Baulärm praktisch keine rechtliche Handhabe.
Hier denkt man wehmütig an das Lärmschutzgesetz, das bis vor einigen Jahren Gültigkeit hatte und dann im Zuge der immer größer werdenden Bautätigkeit in Graz außer Kraft gesetzt wurde. Solche massiven Bautätigkeiten wie zur Zeit in dem Bereich Polzergasse/Rudolfstraße sind zwar eher die Seltenheit, doch wird gerade in diesen Fällen der Ruf nach einer neuen Lärmschutzverordnung laut (im wahrsten Sinne des Wortes).
Wie die oben genannten Baustellen gezeigt haben, ist die Baupolizei zwar interessiert und bemüht, den Baulärm in erträgliche Bahnen zu lenken, nichtsdestotrotz ändert dies nichts an der Tatsache, dass Bautätigkeiten in diesem Ausmaß eine enorme Beschneidung der Lebensqualität bedeuten und dass die Lärmbelästigung durch eine etwas besser koordinierte Erteilung von Baugenehmigungen und Kontrolle der Baustellen leicht hintan gehalten werden könnte.
Überlegenswert wäre in diesem Zusammenhang, mit den politisch Verantwortlichen und zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, um die Schaffung eines Arbeitskreises mit entsprechenden Fachleuten anzuregen, in welchem neue Grundlagen für ein Lärmschutzgesetz erarbeitet werden sollen.

Handymasten

Die Qualität der städtischen Lebensbedingungen hängt besonders von einer von uns wahrgenommenen intakten und natürlichen Umwelt ab. Auf ihre Zerstörung und Veränderung wird empfindlich reagiert, die Sehnsucht nach einer gesunden Umwelt lässt uns ins Grüne reisen - und somit verschlechtern wir durch unsere Mobilität auch sonntags die Luft im Stadtgebiet.
Peter Rosegger, 1889:
„Ich glaube nicht, dass unsere Stadtväter persönliche Feinde des Grünen und der Bäume sind. Aber ich vermute, dass sie für materiellen Gewinn der Stadt imstande sind, den letzten Baum zu opfern.“

Die Handybetreiber entdecken zunehmend die privaten Hausdächer als idealen Standplatz für ihre Sendemasten. Was für den Hausbesitzer eine lukrative Einnahmequelle darstellt, bedeutet für den Nachbarn nicht selten ein optisches und emotionelles Ärgernis, zumal es bis zum heutigen Tage keine verlässlichen Angaben über die gesundheitlichen Auswirkungen von Sendemasten gibt.
Seit 30.März 2002 gibt es ein Landesgesetz, das das Aufstellen von Handymasten in reinem Wohngebiet (u. a.) nur im Anzeigeverfahren möglich macht.
Stimmen nicht alle Grundeigentümer im Umkreis von 30 Metern ab betroffener Grundgrenze durch Unterschrift der Aufstellung zu, muss ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden.
Wir bezweifeln, ob durch diese erschwerte Durchführung tatsächlich etwas verhindert werden kann und halten die Schadenersatzvoranmeldung (siehe unten) nach wie vor für eine sinnvolle Maßnahme.

Was kann man dagegen tun?

Auch hier gilt, wie in jedem Punkt des Baurechtes: Sprechen Sie sich mit Ihren Nachbarn ab und einigen Sie sich auf eine Vorgangsweise.
Gesetzlich hat niemand eine Handhabe oder ein Einspruchsrecht gegen das Aufstellen eines Handymastes in der unmittelbaren Nachbarschaft. Sie haben trotzdem zwei Möglichkeiten:

1. Die Schadenersatzvoranmeldung:

Man kann bei Gericht eine so genannte Haftungserklärung vom jenem Haus- oder Grundstückseigentümer verlangen, der das Aufstellen eines Handymastes duldet. In dieser Haftungserklärung wird dem Nachbarn ein Entschädigungsbeitrag garantiert, für den Fall, dass irgendwann in der Zukunft gesundheitliche Schädigungen auftreten, die eindeutig auf den Handymast zurückzuführen sind. Steht der Hauseigentümer einmal vor der Wahl, eine solche Garantierklärung in Millionenhöhe zu unterschreiben, überlegt es sich so mancher vielleicht doch, seine Dachflächen zur Verfügung zu stellen.

2. Die Miet- oder Wertminderung

Diese Variante ist aufwändiger, hat aber mehr Aussicht auf Erfolg. Schicken Sie Unterschriftenlisten an Bürgermeister, Stadträte, Netzbetreiber. Führen Sie intensiven Schriftverkehr und bestehen Sie stets auf schriftliche Stellungnahmen. Insbesondere die Netzbetreiber stehen immer unter Zeitdruck und suchen sich lieber andere Standorte, bevor Sie sich mit Anrainern auf langwierige Diskussionen einlasse.



Rutschhänge


Besonders am Nordhang des Ruckerlberges bereiten Rutschhänge Hausbauern und Haussanierern immer wieder große Probleme. Oft müssen zehn bis zwölf Meter hohe Betonpfeiler in den Boden gerammt werden, um ein Abrutschen zu verhindern. Es wäre in dieser Gegend geradezu fahrlässig, Hänge ohne geologisches Gutachten anzuschneiden. Hauptursache ist, dass Rutschhangzonen am Ruckerlberg nicht erkenntlich gemacht sind. Oft heißt es, "technisch sei alles möglich", doch die Praxis belehrt viele Hausbauer eines Besseren. Ungesichert werden Straßen gebaut, um Baugründe zu erreichen, die schon als solche ausgewiesen wurden, bevor es eine Infrastruktur gibt. Keiner will dann die Verantwortung und die Kosten übernehmen. Es gibt einfache Regeln, um Schäden durch Rutschhänge zu verhindern: Keine Ausweisung von Baugründen ohne eine vorher gesicherte Zufahrt unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden Fakten.
Rat und Hilfe zum Bau-, Miet- und Eigentumsrecht finden Sie auch unter:

www.help.gv.at



Baumschutzverordnung

Im Juni 1995 hat Graz als eine der wenigen Städte Österreichs für ihren Baumbestand einen Baumschutz -Verordnung erlassen.
7 Jahre danach, im August 2002 wurde - allerdings unter heftigem Protest zahlreicher Institutionen - die Baumschutzverordnung für den Grazer Grüngürtel gänzlich aufgehoben und für die übrigen Gebiete massiv geschwächt:

o Die Baumschutzverordnung (die ursprünglich nahezu gänzlich aufgehoben werden sollte) wurde neu formuliert, im Stadtsenat beschlossen und trat mit 25.Juni 2002 in Kraft.
Neu daran sind im Wesentlichen die folgenden Bestimmungen:
Die Baumschutzverordnung wurde zoniert und gilt in Graz außerhalb des Grüngürtels.
Die Strafe für unerlaubtes Fällen eines Baumes wurde herabgesetzt (400€), der nach zu pflanzende Baum muss nicht mehr unbedingt aus einer Gärtnerei sein, braucht nur mehr einen Stammumfang von 16/18cm aufweisen, muss aber "standortgerecht" sein.
"Schattenbäume" dürfen nach einer entsprechenden Begutachtung und Messung gefällt werden. Davor muss aber versucht werden, eventuell mit Hilfe eines Mediators (nähere Beschreibung siehe Archiv) eine friedliche Übereinstimmung zwischen den Betroffenen herbei zu führen.
Wir hoffen, dass die Baumbesitzer im Grüngürtel weiter ihre vom "Gesetz frei gegebenen" Bäume lieben werden und stolz darauf sind, so dass der Baumbestand auch ohne gesetzliche Verpflichtung erhalten bleibt.
Im Zusammenspiel mit dem Flächenwidmungsplan 3.0, dem daraus ersichtlichen Trend zum weiteren Abbau des Grüngürtels und einem Stadtentwicklungskonzept mit unpräzisen, nicht budgetierten Zielsetzungen ohne Priorität, zeigt die nunmehr angestrebte Novellierung, dass derzeit von der Grazer Stadtregierung für den Naturraum und seine grundlegenden Funktionen für eine lebenswerte Stadt nur wenig getan wird und eine Grünplanung dringend erforderlich macht.
Der Nutzen von Bäumen besonders im urbanen Bereich ist unbestritten. Maßnahmen zu ihrem Schutz sind daher erforderlich. Die Bereicherung unserer Lebensqualität und die inhaltliche Auseinandersetzung damit tragen zu unserem Wohlbefinden bei. Wenn man bedenkt, dass ein ausgewachsener Baum in wenigen Stunden gefällt ist, aber zwischen 20 und 35 Jahre braucht, um je nach Art seinen ökologischen Nutzen zu entfalten, sollten wir sehr verantwortungsvoll mit der hohen „Wirtschaftlichkeit“ von Bäumen umgehen.
Im Zusammenspiel mit dem Flächenwidmungsplan 3.0, dem daraus ersichtlichen Trend zum weiteren Abbau des Grüngürtels und einem Stadtentwicklungskonzept mit unpräzisen, nicht budgetierten Zielsetzungen ohne Priorität, zeigt die nunmehr angestrebte Novellierung, dass derzeit von der Grazer Stadtregierung für den Naturraum und seine grundlegenden Funktionen für eine lebenswerte Stadt nur wenig getan wird und eine Grünplanung dringend erforderlich macht.

Im Jahr 2007 wurde die Baumschutzverordnung wieder verschärft –
Näheres auf der Seite der Abteilung für Grünraum und Gewässer, Mag. Graz,

http://www.graz.at/cms/beitrag/10027805/332370/







     

 
 
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