Bauvorhaben und Projekte vor 2008 - Schutzverein Ruckerlberg und Umgebung

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Bauvorhaben und Projekte vor 2008

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Planungschronologie der Pongratzgründe

Vorgeschichte:

Seit Jahren bemüht sich der Schutzverein, das Freiland im Grüngürtel in Waltendorf zu schützen. Die so genannten „Pongratzgründe“ zwischen Waltendorfer Hauptstraße und Rudolfstraße in der Höhe des Annabach-Ursprunges waren bis 1998 als Freiland ausgewiesen.
Dieser Teil eines äußerst sensiblen, klimaökologisch wertvollen Ausgleichsgebietes für die Stadt wurde trotz unzähliger wohlbegründeter Einwendungen 1998 in Bauland umgewidmet. Der langjährige Prozess beginnt zu laufen:

Die Grundstücke 609 und 610 in der KG Waltendorf wurden nach Erlassung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 im ersten rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadt Graz (1982) als Freiland ausgewiesen und blieben Freiland in ununterbrochener Reihenfolge bis 1998

März 1992: Die Bauunternehmung Pongratz kauft diese Grundstücke
Begründung des Ankaufes der gegenständlichen Gründe, die zum Zeitpunkt des Kaufes als Freiland ausgewiesen waren:
„Mir ist die Zusicherung gegeben worden, dass dieses Freiland zu Bauland umgewidmet werden wird“. (Sinngemäße Zitatwidergabe von Herrn DI Pongratz während der Informationsveranstaltung zum Bebauungsplan.)

9. April 1992: Nach der Revision des Flächenwidmungsplanes 1982 beschließt der Gemeinderat den fortgeführten Flächenwidmungsplan 1992.
Die Freilandausweisung der gegenständlichen Grundstücke bleibt nach dem Beschluss unberührt.
Die Vorlage des beschlossenen Flächenwidmungsplanes 1992 an die Aufsichtsbehörde erfolgt jedoch hinsichtlich dieser Grundstücke und der westlich anschließenden Flächen nicht beschlussgerecht!
Dieser Sachverhalt war Gegenstand der beim Stadtplanungsamt eingereichten Entgegnung des Schutzvereines vom 19.09.1992 und einer darauf begründenden Aufsichtsbeschwerde
Darauf erfolgt eine beschlussgerechte Korrektur des eingereichten Flächenwidmungsplanes in Bezug auf die Pongratzgründe und anderer Flächen in diesem Gebiet

Dezember 1992: Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Flächenwidmungsplan, worauf dieser noch im gleichen Monat in Kraft trat.

November 1993: Die Bauunternehmung Pongratz reicht einen Entschädigungsantrag ein, obwohl sich die Anspruchsfrage auf Entschädigung durch die Freilandausweisung der gegenständlichen Grundstücke bereits mit dem Flächenwidmungsplan 1982 erledigt hatte!

6. Mai 1997: Aus Anlass dieses Antrages wird das Verfahren zur Umwidmung dieser Grundstücke von Freiland in Bauland eingeleitet mit öffentlicher Entwurfsauflage bis 1.Juli 1997.
Begründung: Angeblich zwingend notwendige Baugebietsauffüllung und Baugebietsabrundung.
Gegen diese Umwidmungsabsicht, die einen weiteren Abbau des Grüngürtels zur Folge gehabt hätte, erhebt der Schutzverein ausführlich begründete Einwendungen wegen fehlender Gesetzmäßigkeit aus mehreren Gründen

Die Umwidmungsabsicht verstößt besonders auch gegen den Gemeinderatsbeschluss des Flächenwidmungsplanes 1992 am 09.04.1992, dem ein fundamentales Bekenntnis des Gemeinderates zur Erhaltung und zum Schutz des Grüngürtels zugrunde liegt

29. 10. 1997: Der Gemeinderat beschließt die Umwidmung, ausgehend vom Bericht und vom Beschlussantrag des vorberatenden Raumausschusses, wonach „einige“ Einwendungen eingebracht worden seien

Mai 1998: Die Umwidmung wird rechtskräftig.

Sommer 1999: Zu diesen Grundstücken gelangt ein Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auflage, befristet für Einwendungen bis zum 17. September 1999.

14.(!) September 1999: Für diesen Tag wird vom Magistrat Graz, BürgerInnenbüro, eine Informationsveranstaltung anberaumt. Zwei Tage davor bekommt auch der Schutzverein eine Verständigung!

16.09.1999: Anrainer und der Schutzverein erheben auch gegen diesen Bebauungsplanentwurf ausführlich begründete Einwendungen und Anträge:

1) Gegen den zugrunde liegenden Flächenwidmungsplan, dem die Gesetzmäßigkeit abzusprechen ist.
2) Gegen den Bebauungsplanentwurf selbst wegen fehlender Gesetzmäßigkeit aus mehrfachen Gründen. (Die Umwidmung als Fehlplanung wird durch diesen Entwurf besonders deutlich bestätigt.)

Die Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf erfolgten insbesondere wegen

1) Widerspruches zum Umwidmungszweck (= auffüllende und abrundende Bebauung der beiden Grundstücke bis zur nördlichen Grundgrenze)
2) gesetzlich ausdrücklich untersagten Widerspruches zum (durch die Umwidmung) geänderten Flächenwidmungsplan und
3) unauflösbaren Widerspruches zum Umwidmungszweck als Folge nicht beachteter naturräumlicher Gegebenheiten und sonstiger Sachverhalte.

März 2000: An Stadtrat Dipl.-Ing. Franz Josel (zu dieser Zeit zuständiger Planungsstadtrat) werden von Vertretern des Schutzvereines über 1300 unterstützende Unterschriften zur Erhaltung des Freilandes im Grüngürtel übergeben

26. April 2000: Der Bebauungsplan wird beschlossen

26. Juni 2000: Der Schutzverein Ruckerlberg und Umgebung reicht an das Land Steiermark als Aufsichtsbehörde eine Beschwerdeschrift ein

24. April 2002: Die erste Bauverhandlung wird anberaumt und ohne Angaben von Gründen abgesagt, vermutlich wegen eines mittlerweile eingeleiteten Behebungsverfahrens seitens des Landes Steiermark.

Im Sommer 2002 hatte sich folgender Stand ergeben:
Es wurde das Behebungsverfahren seitens des Landes gegen den Bebauungsplan fortgesetzt und wurden Gespräche mit den zuständigen Behörden geführt. Ein Anwalt vertritt die Anrainer gemeinschaftlich in der Berufung. Die Bauverhandlung für die Pongratzgründe sollte am 24. April dJ um 10:00 Uhr stattfinden. Der Verhandlungsleiter, SR Dr. Mayer vom Baurechtsamt, sagte die Verhandlung an Ort und Stelle ohne Angabe von Gründen ab.
Diese können nur vermutet werden und unsere Hoffnung liegt nun vor allem in der Überprüfung und der Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, die nicht nur im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz, sondern auch in der eigenen Verordnung der Stadt Graz (STEK) zu finden sind.

Eine weitere Bauverhandlung führte jedoch zur Ausstellung der Baubewilligung für den Bauwerber; die Anrainer gingen in die Berufung.

10. Juli 2002: Trotz offenem Behebungsverfahren wird erneut eine Bauverhandlung anberaumt: Der Bauplan wird (mit einigen Auflagen) bewilligt, die Anrainer berufen

10. Juni 2003: Die Berufungskommission weist die Beschwerde ab

17. Juli 2003: Eingabe der Anrainer mit Hilfe des Schutzvereines an den Verfassungsgerichtshof durch Rechtsanwalt Dr. Franz Unterasinger

August 2005: Der Verfassungsgerichtshof beschließt, die Beschwerde der Anrainer zu prüfen.

14. 12. 2005: Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Sitzung zu Recht erkannt: Die gegenständlichen Grundstücke betreffend werden der Flächenwidmungsplan 2002 der Stadt Graz und der 09.08 Bebauungsplan als gesetzwidrig aufgehoben

05. 01. 2005: Die Verständigung darüber trifft bei RA Dr. Franz Unterasinger ein


GWS in der Polzergasse (2002/2003)
Umbau des ehemaligen Evangelischen Pensionistenheimes zu einem Wohnblock

Der Umbau des ehemaligen Pensionistenheimes der Evangelischen Kirche in der Polzergasse zu einer Wohnhausanlage durch die GWS (Gemeinnützige Alpenländische Gesellschaft für Wohnungsbau- und Siedlungswesen m.b.H) entwickelte sich zu einem Großprojekt, das nicht in die gewachsene Identität des Ruckerlberges passt. Der Plan nahm keinerlei Rücksicht auf das herrschende Orts- und Siedlungsbild und man gewinnt den Eindruck, dass die ohnehin für diesen Bau schon großzügig bemessene Bebauungsdichte durch Penthausanlagen u. ä. Zubauten weit überschritten worden ist.
In diesem Zusammenhang möchten wir an alle von Bauvorhaben betroffene Anrainer appellieren: Informieren Sie sich genau und rechtzeitig! Nehmen Sie Einsicht in die Pläne.
Überlegen Sie sich gut, "Ausnahmeregelungen" zuzustimmen. Sie könnten zu einem späteren Zeitpunkt plötzlich einen Wohnblock mit 16 Wohnungen mitten in Ihrem Einfamilienhausbauplatzgebiet vorfinden!
Die zuständigen Ämter sind erfahrungsgemäß sehr kooperativ. Sprechen Sie sich mit Ihren Nachbarn ab. Anliegen und Einwände lassen sich gemeinsam wesentlich effektiver formulieren und durchsetzen.
Im gegenständlichen Bauvorhaben werden wir aufmerksam verfolgen, ob die Bebauungsdichte weiter durch die Verglasung von Dachterrassen oder Stiegenaufgänge überschritten wird.
Es geht nicht um ein Vorgehen gegen Einzelpersonen. Aber wir sind nach wie vor der sicht, dass hier die „Gleichheit“ vor dem Gesetz verletzt worden ist.


Rilkeweg

Die Baubewilligungsverhandlung am Rilkeweg hat stattgefunden, die Anrainer haben keine Berufung eingelegt.
Entstehen werden in einem Wohnblock 5 Wohneinheiten in unterschiedlichen Größen. Eingebaut am Fuß eines Nordhanges am Ruckerlberg werden zu „ebener Erde“ erst Garagen errichtet, darauf ein Kellergeschoss und erst darüber die Wohnungen, die mit diesem „Sockel“ über den Abhang hinausragen und dadurch sozusagen Licht und Sonne erblicken. Erreicht werden die Wohnungen über einen sichtbaren, an der Außenseite des Gebäudes angelegten Lift.
Zur „Wahrung der Siedlungsstruktur“ und "Festlegung der Bebauungsdichte unter Beachtung des Gebietscharakters" (siehe Stadtentwicklungskonzept 3.0, 10.2.4.,S. 86, Wohngebiete geringer Dichte) scheint man in der Grazer Stadtplanung andere Vorstellungen zu haben als wir. Umgeben ist dieser wie ein Fremdkörper wirkende klotzige Wohnblock nämlich ausschließlich von kleinen, höchstens einstöckigen Einfamilienhäusern, welche die zulässige Bebauungsdichte von höchstens 0,4 bei weitem nicht erreichen!

Bauprojekt Waltendorfer Hauptstraße/Am Blumenhang
Einwendungen und Bedenken:
Der Annabach (nördlich der Grundstücke)
hat für Hochwasser nicht mehr genügend Abflussgebiet: Die ganze Untere Teichstraße stünde in Starkregenzeiten unter Wasser. Die Niederschlagswasser des gegenständlichen Baugrundes sollen in den Annabach abgeleitet werden, die Versickerung auf eigenem Grund, wie sonst üblich, ist nicht vorgeschrieben. Die Keller der unteren Wohnungen vom Blumenhang stehen bei starkem Regenfall schon jetzt stetig unter Wasser! Ein Problem, das bereits bei der Vorstellung des Bebauungsplanes für die „Pongratzgründe“ Anlass zu großer Besorgnis gegeben hat und welches bis jetzt unserer Meinung nach nicht zufrieden stellend gelöst worden ist.
Am Modell nicht ersichtlich ist ein vorgesehener Kinderspielplatz. Eine Sandkiste oder eine Plastikrutsche werden dem Bewegungsdrang größerer Kinder nicht gerecht. Warum ergreift die Stadt Graz nicht die Gelegenheit und gestaltet auf dem nördlich der geplanten Wohnbauten liegenden Freiland endlich einen Sport- und Spielplatz, der dort im Flächenwidmungsplan jahrelang ausgewiesen war? Laut Steiermärkischem Raumordnungsgesetz haben die Bewohner im weiten Umkreis Anspruch darauf.
• Uns fehlt auch ein jetzt schon vorsorglich geplanter Lärmschutz für die diesbezüglich zu erwartenden Belastungen durch vorgeschriebene Be- und Entlüftungsanlagen im Geschäftsbereich. Der Hinweis auf die Einzelbauverfahren wälzt wieder alles auf die Anrainer ab, die als Nachbarn jedoch nur minimale Einspruchsrechte haben.
Die Waltendorfer Hauptstraße liegt laut 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 überdies in einer Lärmsanierungszone!
Anmerkung: Der Bebauungsplan ist vom Gemeinderat bewilligt worden, das Einzelbauverfahren, bei dem der "Schutzverein Ruckerlberg und Umgebung" keine Parteistellung hat, läuft bereits.

Bauverfahren Schützenhofgasse
Jan.
2001 Erstes Baubewilligungsansuchen des Bauwerbers
Raiffeisen – Wohnungseigentumerrichtungs-GmbH
Nov. 2001 Bausperreverordnung im Zuge der Auflage des 3.0 Flächenwidmungsplans
Feb. 2002 Negatives Gutachten der ASVK zum Bauvorhaben
Juni
2003 Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes, der exakt den ersten Einreichplänen folgt – inklusive Innenhofverbauung !
Juli 2003 Negative Stellungnahme der ASVK zum Bebauungsplanentwurf sowie 70 (!) Anrainer-Einwendungen  
danach Entfall der Innenhofverbauung sowie einige Korrekturen an Baugrenzlinien
Nov. 2003 Beschluss des Bebauungsplans durch den Gemeinderat nach
- einem irreführenden Bericht des Stadtplanungsamtes
- einer unzutreffenden Wortmeldung von StR. Dr. Rüsch unmittelbar vor der Abstimmung.

BM Nagl und StR. Dr. Rüsch kommen – offenbar erstmalig - zur Ortsbesichtigung in die Schützenhofgasse. BM Nagl und StR. Dr. Rüsch versprechen eine Lösung, StR. Dr. Rüsch sogar die Änderung des Bebauungsplans. Taten bleiben jedoch aus.
Nov. 2004 Bauverhandlung Schützenhofgasse 35
6.10.2005  Vier Tage nach der Landtagswahl geht der Baubewilligungsbescheid ein. Darin wird das Bauvorhaben trotz massiv negativem Gutachten der ASVK voll umfänglich bewilligt. Hauptbegründung: Das Bauvorhaben muss den Vorgaben des Bebauungsplans folgen…
15 Anrainer haben über ihre Rechtsanwälte Berufung eingelegt.
Die Berufungskommission wird darüber entscheiden.

Näheres zurm
Baubewilligungsverfahren Schützenhofgasse 35 :

Das Bauvorhaben Schützenhofgasse 35 befindet sich in der Schutzzone III gemäß Grazer Altstadterhaltungsgesetzt (GAEG) - und zwar in einem Abschnitt der Schützenhofgasse, der von der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) als eines der best erhaltenen Beispiele historischer Baukunst in Graz klassifiziert wurde.

Der
Bauwerber,
die
Raiffeisen–Wohnungseigentumserrichtung GmbH, hatte bereits im 2001 mit sehr ähnlichen Planunterlagen um eine Baubewilligung angesucht. Im Nov. 2001 wurde jedoch (wegen der Revision des 2.0 Flächenwidmungsplanes) eine Bausperre verfügt. Danach sollten mittels eines Bebauungsplans die Bebauungsgrundlagen für das Geviert Naglergasse-Nibelungengasse-Schillerstraße- Schützenhofgasse definiert werden. Proklamiertes Ziel war dabei primär der Schutz von Vorgärten und Innenhöfe gemäß der diesbezüglichen Vorgaben des mittlerweile rechtsgültigen 3.0 Stadtentwicklungskonzeptes 2002. (3.0 STEK).
Am 25.02.2002 gab die ASVK ein negatives Gutachten zu den Plänen für die Schützenhofgasse 35 ab. Neben der Beanstandung der geplanten Innenhofverbauung wurde auch der straßenseitige Baukörper mit Hinweis auf das Einfügegebot nach §6 GAEG negativ begutachtet.
Weder die Vorgaben des 3.0 STEK, noch das vorliegende Gutachten der ASVK hinderten das Stadtplanungsamt daran, einen Bebauungsplanentwurf zu verfassen, der sich exakt nach den eingereichten Projektplänen des Bauwerbers richtete - groteskerweise sogar inkl. der Innenhofverbauung, vor der der Bebauungsplan eigentlich schützen sollte! Unter damaliger Leitung von Dipl.-Ing. Rosmann setzte das Stadtplanungsamt sogar noch eins drauf: An der Stelle des ältesten Gebäudes des Straßenabschnittes, dem 1867-70 von Stadtbaumeister Jakob Bullmann errichteten Doppelhaus Schützenhofgasse 25/27, wurde ein weiterer 6-geschossiger Neubau, ebenfalls auf Grundlage des vom Investor vorgelegten Projektplanes, in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
Dieser Entwurf wurde am 24.06.2003 den Anrainern vorgestellt.
Nicht nur wegen der Innenhofverbauung wurden während der Auflagefrist 70 schriftliche Einwendungen eingereicht, die sich ausschließlich gegen die Planung in der Schützenhofgasse richteten. Auch die ASVK (3.7.2003) begutachtete den Bebauungsplanentwurf negativ.
Die Innenhofverbauung wurde gestrichen – ihre Nichtdurchsetzbarkeit war natürlich auch dem Stadtplanungsamt von vornherein klar. Bis auf begrüßenswerte Korrekturen an Baugrenzlinien blieb ansonsten der Bebauungsplan in seinem wesentlichen Kern bestehen.
Im Bericht des Stadtplanungsamtes an den Gemeinderat (A-14-K-762/2002-82) vom 31.10.2003 wurde irreführenderweise die oben genannte negative ASVK-Stellungnahme vom 3.7.2003 nur im Zusammenhang mit der gestrichenen Innenhofverbauung erwähnt, so als sei sie mit deren Entfall erledigt. Im Kapitel Einwendungen fehlt ansonsten jeglicher Hinweis auf diese ASVK-Stellungnahme sowie natürlich auch auf das ASVK-Gutachten vom 25.02.2005, was vermuten lässt, dass diese seitens des Stadtplanungsamtes offenbar als nicht verfahrensrelevant angesehen wurden.
Auf Basis dieses Berichtes des Stadtplanungsamtes nahm der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13. Nov. 2003 den Bebauungsplan „Schützenhofgasse – Naglergasse – Nibelungengasse -Schillerstraße“ an. Dies nach einer nachweislich unzutreffenden Wortmeldung des zuständigen Stadtrates Dr. Rüsch hinsichtlich des gegenständlichen ASVK-Gutachtens.
Eine Kernaussage der ASVK-Stellungnahme vom 3.7.2003 ist, dass das bestehende Ensemble aus freistehenden, villenartigen Gebäuden aufgrund seiner baukünstlerischen Qualität schützenswert sei und daher die Fortführung der Blockrandverbauung abzulehnen ist.
Leider erst nach Beschluss des Bebauungsplans folgte Stadtrat Dr. Rüsch der Aufforderung seitens der Anrainer und kam zu einer Ortsbesichtigung in die Schützenhofgasse. Wie auch Bürgermeister Mag. Nagl und andere führende Politiker der Stadt brachte er sein Entsetzen ob der Unmaßstäblichkeit der Bebauungsplanvorgaben zum Ausdruck und versprach, den Bebauungsplan abzuändern und für eine Lösung des Problems zu sorgen. Aufgrund drohender Schadensersatzforderungen seitens der Bauwerber blieb es allerdings bei unerfüllten Versprechungen.
Herrn Bürgermeister Mag. Nagl wurden mehr als 1000 Unterschriften übergeben, die den Appell unterstützen, den Bebauungsplan für den Bereich Schützenhofgasse abzuändern.
Als die Anrainer-Proteste nicht verstummten, wurde seitens des Stadtplanungsamtes wiederholt darauf verwiesen, dass die Vorgaben des GAEG natürlich in den Einzelbauverfahren zu berücksichtigen sind. So hat auch die Fachabteilung 13 B der Steiermärkischen Landesregierung die Behebung des umstrittenen Bebauungsplans abgelehnt mit dem Hinweis, dass das GAEG für eine Bebauungsplanerstellung rechtlich nicht bindend, sondern eine im jeweiligen Einzelbauverfahren anzuwendende gesetzliche Bestimmung sei.
Obwohl die Bau- und Anlagenbehörde wie auch der zuständige Stadtrat Eisel-Eiselsberg von den Anrainern schriftlich auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht wurden, heißt es in der nun vorliegenden Bewilligung für den Bau eines 6-geschossiges Wohnhaus mit Tiefgarage, Schützenhofgasse 35:
„Zu der im Gutachten der ASVK enthaltenen Feststellung, wonach das proportionale Verhältnis des geplanten Neubaues zum Nachbargebäude Schützenhofgasse 33 nicht gegeben sei, ist nochmals auszuführen, dass der Bauwerber an die in 02.04 Bebauungsplan enthaltenen Bebauungsgrundlagen gebunden ist und auch für die ASVK keine Möglichkeit besteht, diese, durch Verordnung festgesetzten, Bebauungsgrundlagen nachträglich zu hinterfragen.“
Diese Argumentation gibt also den im Bebauungsplan enthaltenen Bebauungsgrundlagen wie z.B. Baugrenzlinien, max. zulässigen Traufenhöhen usw. rechtliche Priorität gegenüber dem Einfügegebot nach §6, Abs. (1) GAEG 1980!
Diese Argumentation ist rechtlich nicht haltbar. Wäre sie zutreffend, so wäre jedenfalls durch die Bebauungsplanerstellung, bei der, wie oben beschrieben, keine Überprüfung der Konformität mit dem GAEG stattfand, das GAEG unzulässigerweise umgangen worden.
Die in erster Instanz erteilte Baubewilligung ist somit aufgrund der Missachtung des GAEG rechtswidrig.
Da zahlreiche Anrainer gegen den Bewilligungsbescheid Berufung eingelegt haben, wird es Aufgabe der Berufungskommission sein, über die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu entscheiden.
Folgende Kernfragen sind zu klären:
1. Steht es der Baubehörde rechtlich zu, nach dem GAEG über gestalterische Fragen im Zusammenhang mit dem Einfügegebot nach §6 GAEG zu entscheiden und sich - ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständigen - über das fachliche Urteil der Amtssachverständigenkommission ASVK hinwegzusetzen?
2. Aus welchen gesetzlichen Bestimmungen leitet die Behörde die Rechtsauffassung ab, dass die Vorgaben eines Bebauungsplans, wie maximal zulässige Traufenhöhe und Baugrenzlinien, rechtlichen Vorrang gegenüber dem Einfügegebot nach §6 GAEG haben?

Anliegen der Interesssensgemeinschaft (IG) Herz-Jesu-Viertel
Die IG Herz-Jesu-Viertel kämpft in der Schützenhofgasse, laut ASVK ein besonders schutzwürdiges Ensemble, um die Wahrung des hier typischen Gebietscharakters und versucht, die zuständigen Stadtpolitiker an ihre Verpflichtung und Verantwortung zu erinnern, den Erhalt der historischen Altstadt zu gewährleisten.
Für die Ensemblewirkung unumgänglich notwendig ist auch die Erhaltung des Doppelhauses 25/27, für welches bereits eine Abbruchsverhandlung anberaumt worden war.
Während dieser Verhandlung im August 2004 fiel einem der Anwesenden auf, dass das angegebene Baujahr für dieses Gebäude, nämlich Anfang der Dreißigerjahre des zwanzigsten Jahrhunderts, nicht stimmen kann.
Nachforschungen haben ergeben, dass das erwähnte Doppelhaus bereits um 1867 erbaut wurde und zwar nach Plänen des bekannten damaligen Stadtbaumeisters Jakob Bullmann. Außerdem war das Gebäude von 1892 - 1948 im Besitz von Herrn Dr. Wilhelm Edler von Kaan, dem ersten Landeshauptmann der Steiermark nach dem Fall der Monarchie.
"Stadtrat Eisel-Eiselsberg stellt sich mit Nachdruck und einer Weisung an die Baubehörde gegen den Abbruch. Das Altstadterhaltungsgesetz gebietet Ensembleschutz, der Politiker ebenso.“ (Auszug aus dem Kommentar von Bernd Hecke in der Kleinen Zeitung vom Dienstag, den 18. Jänner 05).
Diesen Zeilen ist aus unserer Sicht nichts hinzuzufügen.
Wir sind im Namen vieler Bürger dankbar für den Einsatz von Stadtrat Detlev Eisel-Eiselsberg für diesen ersten, wichtigen Schritt zur Wahrung eines schutzwürdigen Ensembles in der Altstadtschutzzone und auch für die Erhaltung der Lebensqualität der Anrainer.
Demonstration:
Gegen den Bebauungsplan für dieses Geviert gab es am 21.09.04 eine gelungene Demonstration, zu der 150 - 200 Leute gekommen waren. Mit einer um den Häuserblock Schützenhofgasse - Naglergasse - Nibelungengasse - Schillerstraße gezogenen "Protestmeile" haben die Anrainer und viele Bewohner des Herz-Jesu-Viertels aufgezeigt, dass sie sich sowohl gegen den Abriss von historischen Gebäuden (Schützenhofgasse 25/27), als auch gegen die Minderung ihrer Wohnqualität entschieden zur Wehr setzen.

Herrn Bürgermeister Siegfried Nagl wurden dazu über 1000 Unterschriften überreicht.
Besonders bemerkenswert daran ist, dass alle Bewohner des Planungsgevierts, die angetroffen worden sind, sich lückenlos und einhellig mit ihrer Unterschrift gegen den Bebauungsplan ausgesprochen haben!!!

2008: Bebauungsplan "Obere Teichstraße" (Pölzlgründe):
Informationen und Auskünfte:

Mittwoch, 5. März 2008, zwischen 18:00 und 20:00 in der Pfarre St. Leonhard, Leonhardplatz 14, 8010 Graz. Der zuständige Stadtrat Dr. Rüsch wird anwesend sein, ebenso Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Verkehrsplanung und der Abteilung für Grünraum und Gewässer.
Warum Anrainer der Oberen Teichstraße und Umgebung in die Leonhardstraße zur Informationsveranstaltung müssen, ist uns schleierhaft! Wir bitten Sie trotzdem um zahlreiches Erscheinen, um Ihre Interessen wahrnehmen zu können!!!
Unsere Einwendungen beziehen sich in Hauptsache auf die unübliche Bebauungsweise für den Grüngürtel, die nach den Plänen brechnete zu hohe Bebauungsdichte und die Sorge um die Hang- und Niederschlagswässer, die den Bewohnern der Oberen Teichstraße südlich des gegenständlichen Baugrundes auch ohne zusätzliche Bodenversiegelung schwer zu schaffen machen.
Auf viele Bedenken wurde im derzit gültigen Bauplan Rücksicht genommen und Vorschläge, insbesondere jene des östlichen Nachbarn, eingearbeitet.








 
 
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