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Planungschronologie der Pongratzgründe
Vorgeschichte:
Seit Jahren bemüht sich der Schutzverein, das Freiland im Grüngürtel in Waltendorf zu schützen. Die so genannten „Pongratzgründe“ zwischen Waltendorfer Hauptstraße und Rudolfstraße in der Höhe des Annabach-
Dieser Teil eines äußerst sensiblen, klimaökologisch wertvollen Ausgleichsgebietes für die Stadt wurde trotz unzähliger wohlbegründeter Einwendungen 1998 in Bauland umgewidmet. Der langjährige Prozess beginnt zu laufen:
Die Grundstücke 609 und 610 in der KG Waltendorf wurden nach Erlassung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 im ersten rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadt Graz (1982) als Freiland ausgewiesen und blieben Freiland in ununterbrochener Reihenfolge bis 1998
März 1992: Die Bauunternehmung Pongratz kauft diese Grundstücke
Begründung des Ankaufes der gegenständlichen Gründe, die zum Zeitpunkt des Kaufes als Freiland ausgewiesen waren:
„Mir ist die Zusicherung gegeben worden, dass dieses Freiland zu Bauland umgewidmet werden wird“. (Sinngemäße Zitatwidergabe von Herrn DI Pongratz während der Informationsveranstaltung zum Bebauungsplan.)
9. April 1992: Nach der Revision des Flächenwidmungsplanes 1982 beschließt der Gemeinderat den fortgeführten Flächenwidmungsplan 1992.
Die Freilandausweisung der gegenständlichen Grundstücke bleibt nach dem Beschluss unberührt.
Die Vorlage des beschlossenen Flächenwidmungsplanes 1992 an die Aufsichtsbehörde erfolgt jedoch hinsichtlich dieser Grundstücke und der westlich anschließenden Flächen nicht beschlussgerecht!
Dieser Sachverhalt war Gegenstand der beim Stadtplanungsamt eingereichten Entgegnung des Schutzvereines vom 19.09.1992 und einer darauf begründenden Aufsichtsbeschwerde
Darauf erfolgt eine beschlussgerechte Korrektur des eingereichten Flächenwidmungsplanes in Bezug auf die Pongratzgründe und anderer Flächen in diesem Gebiet
Dezember 1992: Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Flächenwidmungsplan, worauf dieser noch im gleichen Monat in Kraft trat.
November 1993: Die Bauunternehmung Pongratz reicht einen Entschädigungsantrag ein, obwohl sich die Anspruchsfrage auf Entschädigung durch die Freilandausweisung der gegenständlichen Grundstücke bereits mit dem Flächenwidmungsplan 1982 erledigt hatte!
6. Mai 1997: Aus Anlass dieses Antrages wird das Verfahren zur Umwidmung dieser Grundstücke von Freiland in Bauland eingeleitet mit öffentlicher Entwurfsauflage bis 1.Juli 1997.
Begründung: Angeblich zwingend notwendige Baugebietsauffüllung und Baugebietsabrundung.
Gegen diese Umwidmungsabsicht, die einen weiteren Abbau des Grüngürtels zur Folge gehabt hätte, erhebt der Schutzverein ausführlich begründete Einwendungen wegen fehlender Gesetzmäßigkeit aus mehreren Gründen
Die Umwidmungsabsicht verstößt besonders auch gegen den Gemeinderatsbeschluss des Flächenwidmungsplanes 1992 am 09.04.1992, dem ein fundamentales Bekenntnis des Gemeinderates zur Erhaltung und zum Schutz des Grüngürtels zugrunde liegt
29. 10. 1997: Der Gemeinderat beschließt die Umwidmung, ausgehend vom Bericht und vom Beschlussantrag des vorberatenden Raumausschusses, wonach „einige“ Einwendungen eingebracht worden seien
Mai 1998: Die Umwidmung wird rechtskräftig.
Sommer 1999: Zu diesen Grundstücken gelangt ein Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auflage, befristet für Einwendungen bis zum 17. September 1999.
14.(!) September 1999: Für diesen Tag wird vom Magistrat Graz, BürgerInnenbüro, eine Informationsveranstaltung anberaumt. Zwei Tage davor bekommt auch der Schutzverein eine Verständigung!
16.09.1999: Anrainer und der Schutzverein erheben auch gegen diesen Bebauungsplanentwurf ausführlich begründete Einwendungen und Anträge:
1) Gegen den zugrunde liegenden Flächenwidmungsplan, dem die Gesetzmäßigkeit abzusprechen ist.
2) Gegen den Bebauungsplanentwurf selbst wegen fehlender Gesetzmäßigkeit aus mehrfachen Gründen. (Die Umwidmung als Fehlplanung wird durch diesen Entwurf besonders deutlich bestätigt.)
Die Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf erfolgten insbesondere wegen
1) Widerspruches zum Umwidmungszweck (= auffüllende und abrundende Bebauung der beiden Grundstücke bis zur nördlichen Grundgrenze)
2) gesetzlich ausdrücklich untersagten Widerspruches zum (durch die Umwidmung) geänderten Flächenwidmungsplan und
3) unauflösbaren Widerspruches zum Umwidmungszweck als Folge nicht beachteter naturräumlicher Gegebenheiten und sonstiger Sachverhalte.
März 2000: An Stadtrat Dipl.-
26. April 2000: Der Bebauungsplan wird beschlossen
26. Juni 2000: Der Schutzverein Ruckerlberg und Umgebung reicht an das Land Steiermark als Aufsichtsbehörde eine Beschwerdeschrift ein
24. April 2002: Die erste Bauverhandlung wird anberaumt und ohne Angaben von Gründen abgesagt, vermutlich wegen eines mittlerweile eingeleiteten Behebungsverfahrens seitens des Landes Steiermark.
Im Sommer 2002 hatte sich folgender Stand ergeben:
Es wurde das Behebungsverfahren seitens des Landes gegen den Bebauungsplan fortgesetzt und wurden Gespräche mit den zuständigen Behörden geführt. Ein Anwalt vertritt die Anrainer gemeinschaftlich in der Berufung. Die Bauverhandlung für die Pongratzgründe sollte am 24. April dJ um 10:00 Uhr stattfinden. Der Verhandlungsleiter, SR Dr. Mayer vom Baurechtsamt, sagte die Verhandlung an Ort und Stelle ohne Angabe von Gründen ab.
Diese können nur vermutet werden und unsere Hoffnung liegt nun vor allem in der Überprüfung und der Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, die nicht nur im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz, sondern auch in der eigenen Verordnung der Stadt Graz (STEK) zu finden sind.
Eine weitere Bauverhandlung führte jedoch zur Ausstellung der Baubewilligung für den Bauwerber; die Anrainer gingen in die Berufung.
10. Juli 2002: Trotz offenem Behebungsverfahren wird erneut eine Bauverhandlung anberaumt: Der Bauplan wird (mit einigen Auflagen) bewilligt, die Anrainer berufen
10. Juni 2003: Die Berufungskommission weist die Beschwerde ab
17. Juli 2003: Eingabe der Anrainer mit Hilfe des Schutzvereines an den Verfassungsgerichtshof durch Rechtsanwalt Dr. Franz Unterasinger
August 2005: Der Verfassungsgerichtshof beschließt, die Beschwerde der Anrainer zu prüfen.
14. 12. 2005: Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Sitzung zu Recht erkannt: Die gegenständlichen Grundstücke betreffend werden der Flächenwidmungsplan 2002 der Stadt Graz und der 09.08 Bebauungsplan als gesetzwidrig aufgehoben
05. 01. 2005: Die Verständigung darüber trifft bei RA Dr. Franz Unterasinger ein
Umbau des ehemaligen Evangelischen Pensionistenheimes zu einem Wohnblock
Der Umbau des ehemaligen Pensionistenheimes der Evangelischen Kirche in der Polzergasse zu einer Wohnhausanlage durch die GWS (Gemeinnützige Alpenländische Gesellschaft für Wohnungsbau-
In diesem Zusammenhang möchten wir an alle von Bauvorhaben betroffene Anrainer appellieren: Informieren Sie sich genau und rechtzeitig! Nehmen Sie Einsicht in die Pläne.
Überlegen Sie sich gut, "Ausnahmeregelungen" zuzustimmen. Sie könnten zu einem späteren Zeitpunkt plötzlich einen Wohnblock mit 16 Wohnungen mitten in Ihrem Einfamilienhausbauplatzgebiet vorfinden!
Die zuständigen Ämter sind erfahrungsgemäß sehr kooperativ. Sprechen Sie sich mit Ihren Nachbarn ab. Anliegen und Einwände lassen sich gemeinsam wesentlich effektiver formulieren und durchsetzen.
Im gegenständlichen Bauvorhaben werden wir aufmerksam verfolgen, ob die Bebauungsdichte weiter durch die Verglasung von Dachterrassen oder Stiegenaufgänge überschritten wird.
Es geht nicht um ein Vorgehen gegen Einzelpersonen. Aber wir sind nach wie vor der sicht, dass hier die „Gleichheit“ vor dem Gesetz verletzt worden ist.
Die Baubewilligungsverhandlung am Rilkeweg hat stattgefunden, die Anrainer haben keine Berufung eingelegt.
Entstehen werden in einem Wohnblock 5 Wohneinheiten in unterschiedlichen Größen. Eingebaut am Fuß eines Nordhanges am Ruckerlberg werden zu „ebener Erde“ erst Garagen errichtet, darauf ein Kellergeschoss und erst darüber die Wohnungen, die mit diesem „Sockel“ über den Abhang hinausragen und dadurch sozusagen Licht und Sonne erblicken. Erreicht werden die Wohnungen über einen sichtbaren, an der Außenseite des Gebäudes angelegten Lift.
Zur „Wahrung der Siedlungsstruktur“ und "Festlegung der Bebauungsdichte unter Beachtung des Gebietscharakters" (siehe Stadtentwicklungskonzept 3.0, 10.2.4.,S. 86, Wohngebiete geringer Dichte) scheint man in der Grazer Stadtplanung andere Vorstellungen zu haben als wir. Umgeben ist dieser wie ein Fremdkörper wirkende klotzige Wohnblock nämlich ausschließlich von kleinen, höchstens einstöckigen Einfamilienhäusern, welche die zulässige Bebauungsdichte von höchstens 0,4 bei weitem nicht erreichen!
Bauprojekt Waltendorfer Hauptstraße/Am Blumenhang
Einwendungen und Bedenken:
Der Annabach (nördlich der Grundstücke) hat für Hochwasser nicht mehr genügend Abflussgebiet: Die ganze Untere Teichstraße stünde in Starkregenzeiten unter Wasser. Die Niederschlagswasser des gegenständlichen Baugrundes sollen in den Annabach abgeleitet werden, die Versickerung auf eigenem Grund, wie sonst üblich, ist nicht vorgeschrieben. Die Keller der unteren Wohnungen vom Blumenhang stehen bei starkem Regenfall schon jetzt stetig unter Wasser! Ein Problem, das bereits bei der Vorstellung des Bebauungsplanes für die „Pongratzgründe“ Anlass zu großer Besorgnis gegeben hat und welches bis jetzt unserer Meinung nach nicht zufrieden stellend gelöst worden ist.
Am Modell nicht ersichtlich ist ein vorgesehener Kinderspielplatz. Eine Sandkiste oder eine Plastikrutsche werden dem Bewegungsdrang größerer Kinder nicht gerecht. Warum ergreift die Stadt Graz nicht die Gelegenheit und gestaltet auf dem nördlich der geplanten Wohnbauten liegenden Freiland endlich einen Sport-
• Uns fehlt auch ein jetzt schon vorsorglich geplanter Lärmschutz für die diesbezüglich zu erwartenden Belastungen durch vorgeschriebene Be-
Die Waltendorfer Hauptstraße liegt laut 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 überdies in einer Lärmsanierungszone!
Anmerkung: Der Bebauungsplan ist vom Gemeinderat bewilligt worden, das Einzelbauverfahren, bei dem der "Schutzverein Ruckerlberg und Umgebung" keine Parteistellung hat, läuft bereits.
Jan. 2001 Erstes Baubewilligungsansuchen des Bauwerbers
Raiffeisen – Wohnungseigentumerrichtungs-
Nov. 2001 Bausperreverordnung im Zuge der Auflage des 3.0 Flächenwidmungsplans
Feb. 2002 Negatives Gutachten der ASVK zum Bauvorhaben
Juni
2003 Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes, der exakt den ersten Einreichplänen folgt – inklusive Innenhofverbauung !
Juli 2003 Negative Stellungnahme der ASVK zum Bebauungsplanentwurf sowie 70 (!) Anrainer-
danach Entfall der Innenhofverbauung sowie einige Korrekturen an Baugrenzlinien
Nov. 2003 Beschluss des Bebauungsplans durch den Gemeinderat nach
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BM Nagl und StR. Dr. Rüsch kommen – offenbar erstmalig -
Nov. 2004 Bauverhandlung Schützenhofgasse 35
6.10.2005 Vier Tage nach der Landtagswahl geht der Baubewilligungsbescheid ein. Darin wird das Bauvorhaben trotz massiv negativem Gutachten der ASVK voll umfänglich bewilligt. Hauptbegründung: Das Bauvorhaben muss den Vorgaben des Bebauungsplans folgen…
15 Anrainer haben über ihre Rechtsanwälte Berufung eingelegt.
Die Berufungskommission wird darüber entscheiden.
Näheres zurm
Das Bauvorhaben Schützenhofgasse 35 befindet sich in der Schutzzone III gemäß Grazer Altstadterhaltungsgesetzt (GAEG) -
Der
die Raiffeisen–Wohnungseigentumserrichtung GmbH, hatte bereits im 2001 mit sehr ähnlichen Planunterlagen um eine Baubewilligung angesucht. Im Nov. 2001 wurde jedoch (wegen der Revision des 2.0 Flächenwidmungsplanes) eine Bausperre verfügt. Danach sollten mittels eines Bebauungsplans die Bebauungsgrundlagen für das Geviert Naglergasse-
Am 25.02.2002 gab die ASVK ein negatives Gutachten zu den Plänen für die Schützenhofgasse 35 ab. Neben der Beanstandung der geplanten Innenhofverbauung wurde auch der straßenseitige Baukörper mit Hinweis auf das Einfügegebot nach §6 GAEG negativ begutachtet.
Weder die Vorgaben des 3.0 STEK, noch das vorliegende Gutachten der ASVK hinderten das Stadtplanungsamt daran, einen Bebauungsplanentwurf zu verfassen, der sich exakt nach den eingereichten Projektplänen des Bauwerbers richtete -
Dieser Entwurf wurde am 24.06.2003 den Anrainern vorgestellt.
Nicht nur wegen der Innenhofverbauung wurden während der Auflagefrist 70 schriftliche Einwendungen eingereicht, die sich ausschließlich gegen die Planung in der Schützenhofgasse richteten. Auch die ASVK (3.7.2003) begutachtete den Bebauungsplanentwurf negativ.
Die Innenhofverbauung wurde gestrichen – ihre Nichtdurchsetzbarkeit war natürlich auch dem Stadtplanungsamt von vornherein klar. Bis auf begrüßenswerte Korrekturen an Baugrenzlinien blieb ansonsten der Bebauungsplan in seinem wesentlichen Kern bestehen.
Im Bericht des Stadtplanungsamtes an den Gemeinderat (A-
Auf Basis dieses Berichtes des Stadtplanungsamtes nahm der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13. Nov. 2003 den Bebauungsplan „Schützenhofgasse – Naglergasse – Nibelungengasse -
Eine Kernaussage der ASVK-
Leider erst nach Beschluss des Bebauungsplans folgte Stadtrat Dr. Rüsch der Aufforderung seitens der Anrainer und kam zu einer Ortsbesichtigung in die Schützenhofgasse. Wie auch Bürgermeister Mag. Nagl und andere führende Politiker der Stadt brachte er sein Entsetzen ob der Unmaßstäblichkeit der Bebauungsplanvorgaben zum Ausdruck und versprach, den Bebauungsplan abzuändern und für eine Lösung des Problems zu sorgen. Aufgrund drohender Schadensersatzforderungen seitens der Bauwerber blieb es allerdings bei unerfüllten Versprechungen.
Herrn Bürgermeister Mag. Nagl wurden mehr als 1000 Unterschriften übergeben, die den Appell unterstützen, den Bebauungsplan für den Bereich Schützenhofgasse abzuändern.
Als die Anrainer-
Obwohl die Bau-
„Zu der im Gutachten der ASVK enthaltenen Feststellung, wonach das proportionale Verhältnis des geplanten Neubaues zum Nachbargebäude Schützenhofgasse 33 nicht gegeben sei, ist nochmals auszuführen, dass der Bauwerber an die in 02.04 Bebauungsplan enthaltenen Bebauungsgrundlagen gebunden ist und auch für die ASVK keine Möglichkeit besteht, diese, durch Verordnung festgesetzten, Bebauungsgrundlagen nachträglich zu hinterfragen.“
Diese Argumentation gibt also den im Bebauungsplan enthaltenen Bebauungsgrundlagen wie z.B. Baugrenzlinien, max. zulässigen Traufenhöhen usw. rechtliche Priorität gegenüber dem Einfügegebot nach §6, Abs. (1) GAEG 1980!
Diese Argumentation ist rechtlich nicht haltbar. Wäre sie zutreffend, so wäre jedenfalls durch die Bebauungsplanerstellung, bei der, wie oben beschrieben, keine Überprüfung der Konformität mit dem GAEG stattfand, das GAEG unzulässigerweise umgangen worden.
Die in erster Instanz erteilte Baubewilligung ist somit aufgrund der Missachtung des GAEG rechtswidrig.
Da zahlreiche Anrainer gegen den Bewilligungsbescheid Berufung eingelegt haben, wird es Aufgabe der Berufungskommission sein, über die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu entscheiden.
Folgende Kernfragen sind zu klären:
1. Steht es der Baubehörde rechtlich zu, nach dem GAEG über gestalterische Fragen im Zusammenhang mit dem Einfügegebot nach §6 GAEG zu entscheiden und sich -
2. Aus welchen gesetzlichen Bestimmungen leitet die Behörde die Rechtsauffassung ab, dass die Vorgaben eines Bebauungsplans, wie maximal zulässige Traufenhöhe und Baugrenzlinien, rechtlichen Vorrang gegenüber dem Einfügegebot nach §6 GAEG haben?
Für die Ensemblewirkung unumgänglich notwendig ist auch die Erhaltung des Doppelhauses 25/27, für welches bereits eine Abbruchsverhandlung anberaumt worden war.
Während dieser Verhandlung im August 2004 fiel einem der Anwesenden auf, dass das angegebene Baujahr für dieses Gebäude, nämlich Anfang der Dreißigerjahre des zwanzigsten Jahrhunderts, nicht stimmen kann.
Nachforschungen haben ergeben, dass das erwähnte Doppelhaus bereits um 1867 erbaut wurde und zwar nach Plänen des bekannten damaligen Stadtbaumeisters Jakob Bullmann. Außerdem war das Gebäude von 1892 -
"Stadtrat Eisel-
Diesen Zeilen ist aus unserer Sicht nichts hinzuzufügen.
Wir sind im Namen vieler Bürger dankbar für den Einsatz von Stadtrat Detlev Eisel-
Demonstration:
Gegen den Bebauungsplan für dieses Geviert gab es am 21.09.04 eine gelungene Demonstration, zu der 150 -
Herrn Bürgermeister Siegfried Nagl wurden dazu über 1000 Unterschriften überreicht.
Besonders bemerkenswert daran ist, dass alle Bewohner des Planungsgevierts, die angetroffen worden sind, sich lückenlos und einhellig mit ihrer Unterschrift gegen den Bebauungsplan ausgesprochen haben!!!
Informationen und Auskünfte:
Mittwoch, 5. März 2008, zwischen 18:00 und 20:00 in der Pfarre St. Leonhard, Leonhardplatz 14, 8010 Graz. Der zuständige Stadtrat Dr. Rüsch wird anwesend sein, ebenso Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Verkehrsplanung und der Abteilung für Grünraum und Gewässer.
Warum Anrainer der Oberen Teichstraße und Umgebung in die Leonhardstraße zur Informationsveranstaltung müssen, ist uns schleierhaft! Wir bitten Sie trotzdem um zahlreiches Erscheinen, um Ihre Interessen wahrnehmen zu können!!!
Unsere Einwendungen beziehen sich in Hauptsache auf die unübliche Bebauungsweise für den Grüngürtel, die nach den Plänen brechnete zu hohe Bebauungsdichte und die Sorge um die Hang-
Auf viele Bedenken wurde im derzit gültigen Bauplan Rücksicht genommen und Vorschläge, insbesondere jene des östlichen Nachbarn, eingearbeitet.