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30.10.2014
Anlässlich der diesjährigen Bezirksversammlung gab es viele Fragen, welche Bezirksvorsteher Ing. Gerhard Szettele fast alle beantworten, bzw. Lösungsansätze geben konnte. Bezüglich der Neugestaltung der Kreuzung Waltendorfer Hauptstraße / Plüddemanngasse blieb aufgrund der vier Neubauten, die in diesem Bereich derzeit entstehen, bzw. entstehen werden, der Wunsch nach mehr Information.
In Übereinstimmung mit BV Ing. Szettele haben wir uns erkundigt und geben die Informationen 1:1 an Sie weiter.
Zuerst haben wir uns an den Leiter der Abtlg. für Verkehrsplanung gewandt und erhielten umgehend folgende Antwort:
"...die Waltendorfer Hauptstraße und die Plüddemanngasse sind Landesstraßen. Nach Rücksprache mit der Landesstraßenverwaltung können wir Ihnen folgende Informationen geben:
Die Zufahrten zu dem von Ihnen angesprochenen Bauvorhaben werden über die Riegelgasse erfolgen. Ein Ausbau der Kreuzung kann derzeit seitens des Landes nicht in Aussicht gestellt werden. Allerdings erfolgte in Abstimmung mit dem Bauwerber vorausschauend eine Baufreihaltung entlang der Waltendorfer Hauptstraße im Sinne der Umsetzbarkeit einer verlängerten Linksabbiegespur sowie einer entsprechenden Bushaltestelle. Mit freundlichen Grüßen..."
Bezüglich des Neubaues in der Plüddemanngasse 56 (ehemalige Tankstelle) haben wir uns wegen der Zufahrt zur Tiefgarage und die Eingliederung in den fließenden Verkehr an die Bau-
"Die Aufgabe, welche der Baubehörde hinsichtlich der Herstellung von Zu-
Im konkreten Fall liegt dem Akt eine Bestätigung des Straßenamtes ein, welche ausweist, dass um eine Zufahrtsbewilligung angesucht wurde.
Welche Anforderungen Seitens des Straßenamtes an diese Zufahrt/Zufahrten gestellt wurden, kann von mir leider nicht beantwortet werden."
"Die Plüddemanngasse ist eine Bundesstraße (B 67a) in Erhaltung der Stadt Graz, wodurch die Zuständigkeit des Straßenamtes für die Bewilligung von Zufahrten gegeben ist. Diese werden nach Prüfung der verkehrstechnischen Gegebenheiten unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Gesichtspunkte gemäß § 54 (1) iVm § 25 a Abs 1 Stmk. Landes-
Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung von Zufahrten zu einem Baugrundstück, wenn die geforderten Auflagen erfüllt werden können.
Im Falle des Bauvorhabens „Plüddemanngasse 56“ wurde eine entsprechende Genehmigung erteilt."
Darauf erhielten wir bis heute keine Antwort. Sollte sie eines Tages eintreffen, da wir uns nicht vorstellen können, dass das unter das Amtsgeheimnis fällt, werden wir sie selbstverständlich nachtragen.