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Mai 2016
Für den Bereich Schützenhofgasse-
Wir zitieren daraus:
§ 10: Die Errichtung von KFZ Abstellplätzen ist nur in Tiefgaragen zulässig.
§ 11 (3): Die oberste Decke der Tiefgarage ist mit mindestens 70cm Erdüberdeckung (...) auszuführen und gärtnerisch zu gestalten.
Auf den beigefügten Fotos ist (überraschenderweise?) entgegen der Verordnung ein neuer KFZ Abstellplatz zu sehen und ebenso zwei Ansichten der "gärtnerisch gestalteten " Oberfläche der Tiefgarage. Was man nicht sehen kann, worunter die Anrainer aber extrem leiden: Die geforderte "Erdüberdeckung" besteht aus Lehm und bei Starkregen ist das auch in den Nachbarhöfen zu sehen, die dann mit einer braunen "Suppe" überdeckt werden.
Die Behörde wird höflich ersucht, endlich einzugreifen und darauf zu achten, dass die Verordnung des Bebauungsplanes eingehalten wird!