Hauptmenü:
November 2019
Das grundsätzliche Problem stammt bereits aus dem Jahr 2015, als das Stadtplanungsamt die Feststellung getroffen hat, dass 3-
Diese nachweislich unrichtige Feststellung wurde vom Bauamt nicht hinterfragt. Weiters wurde dabei unberücksichtigt gelassen, dass das Gebäude am Kamm geplant ist und somit noch massiver zur Geltung kommt, als wenn es in einer Ebene stehen würde (oder in der Mulde östlich vom Baugrund, wo nur 3 Stockwerke erlaubt wurden).
In Richtung Osten ist die Tiefgaragenebene mit Wohneinheiten ausgeführt, wozu eine über 3 m hohe Stützmauer (über eine Breite von 28 m) errichtet werden soll; d.h. das Gebäude wirkt von Ost nach West betrachtet wie 6 Stockwerke. Dass entgegen dem positiven städtischen Gutachten so ein Koloss absolut nicht ortsüblich ist, davon kann sich jeder vor Ort überzeugen.
Bezüglich der Bebauungsdichte ist es nicht überraschend, dass ein Bauwerber versucht, die maximal zulässige Dichte etwas zu überschreiten. Es ist jedoch die Pflicht der Baubehörde, das zu unterbinden. Die höchste zulässige Bebauungsdichte muss – laut Stadtplanungsamt – strikt eingehalten werden! An diesem Bau gibt es einige Bereiche (fünfseitig umschlossene Loggien), die zumindest „großzügig“ behandelt wurden. Andere Gebäudebereiche wiederum, die eindeutig der Aufschließung dienen, wurden dem Kellerbereich zugeordnet und demnach auch nicht zur Bebauungsdichte gezählt. Klar, jeder verkäufliche Quadratmeter bringt Bares – wie sich die jahrelang ansässigen Anrainer fühlen und wie das vorherrschende Ortsbild gravierend verändert wird, scheint niemanden ernstlich zu belasten.
Die Rahmenbedingungen für das künftig wohl bewohnte Haus wurden vom Bauamt offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt. Allein dass die Zufahrt zur Tiefgarage mit einer Ampel ausgestattet sein muss, zieht zwangsläufig nach sich, dass zufahrende Fahrzeuge im Bergauf-