Hauptmenü:
(29. Jänner 2013)
Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen eingestellt (siehe Artikel unten)
weil sie durch die angeforderte Stellungnahme der Bau-
Tatsache ist, dass es im Bauverfahren zwei Möglichkeiten gibt, zu den Nachbarn zu gehören: Diese, die im sog. Anzeigeverfahren durch ihre Unterschrift auf die Baupläne ihre Einwilligung dazu geben (unmittelbar angrenzende oder durch schmale Grundstücke unterschiedlicher Art getrennte Grundbesitzer im 6m Umkreis) und jene, die im 30 m Umkreis nach dem zu den Bauunterlagen
gehörenden Lageplan zu einer eventuellen Bauverhandlung eingeladen werden müssen. Abgesehen davon, dass im Anzeigeverfahren “Kleinhäuser” bis zu 600m2 (!) Wohnfläche bewilligt werden können, sollte unserer Meinung nach die Baubehörde am Lageplan auch ersehen können, wer in der Realität tatsächlich als Nachbar zu zählen ist und nicht darauf vertrauen, dass sich die in einem Anzeigeverfahren nicht verständigten Personen von selbst als “übergangene” Nachbarn melden, um ihre Rechte geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall wurde einer nachfragenden Person übrigens eine falsche Auskunft erteilt, nämlich dass keine Nachbarrechte jenseits einer öffentlichen Straße bestünden, was generell in dieser Form natürlich nicht stimmt und den Schutzverein veranlasste, Nachforschungen anzustellen.
Nach der Meinung des Schutzvereins wird mit diesem Abschnitt des Stmk. Baugesetzes die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt und sollte auf jeden Fall überarbeitet werden. Wir werden versuchen, durch Gespräche und diverse Eingaben eine Novellierung zu erwirken, zumindest den Anstoß dazu zu geben.
Ein Haus entsteht -
Auch das ist möglich, dass inmitten eines Einfamilienhausgebietes am östlichen Ruckerlberg ein Haus entsteht, von dem die Nachbarn nicht wussten, dass es errichtet wird. Es gab keine Bauverhandlung und keine Verständigung. Bei fortschreitender Bautätigkeit haben sich mehrere Nachbarn bei der Bau-
Zum einen, er wäre ohne Nachbarschaftsrecht, da sein Grundstück durch eine öffentliche Straße vom Baugrundstück getrennt sei, zum anderen, es seien die Pläne ohnehin 6 Wochen aufgelegen, aber es wäre seitens der Nachbarn kein Einspruch erfolgt. Für beide Auskünfte gibt es keine Entsprechung im Stmk. Baugesetz. Der Schutzverein hat bereits Ende August (!) Kontakt mit der zuständigen Behörde aufgenommen, bisher aber keine Antwort erhalten, die diese Umstände aufklärt. Durch eine Veröffentlichung in einem Medium haben wir uns eine Stellungnahme der Bau-