Einwendungsbeantwortung - Schutzverein Ruckerlberg und Umgebung

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Einwendungsbeantwortung

Bearbeiter: DI Josef Rogl  
Tel.: +43 316 872-4715
josef.rogl@stadt.graz.at

A 14 –008065/2011-322

4.0 STADTENTWICKLUNGSKONZEPT
DER LANDESHAUPTSTADT GRAZ

Einwendung vom 28.04.2011

BENACHRICHTIGUNG
über den Beschluss des Gemeinderates

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat sich in seiner Sitzung am 14.06.2012 mit Ihrer Einwendung wie folgt auseinandergesetzt:

Einwendung


1. Beeinsprucht werden folgende Punkte:

- Verschiebung der Grüngürtelgrenze im Bereich der Waltendorfer Hauptstra-ße/Ernst-Moser-Weg und im Zusammenhang damit gegen die Umwidmung in Wohngebiet mittlerer Dichte.
Begründung: … ökologische und klimatische Funktion … wurde in diesem Gebiet be-reits erheblich geschwächt. Die dargestellte Verschiebung der Grüngürtelgrenze nach Norden zieht die Umwidmung von „Wohnen geringer Dichte“ zu „Wohnen mittlerer Dichte“ nach sich. Der Ernst-Moser-Weg ist eine äußerst schmale Straße (Weg!), der für das schon heute vorhandene Verkehrsaufkommen nicht geeignet ist. Erhöhung der Bebauungsdichte entlang des Ernst-Moser-Weges ist auch aus diesen Gründen abzulehnen. .. nach Süden ausgerichtetes Wohnen durch die erhöhte Bebauungsdichte (Beschattung) eklatant beeinträchtigt …  
Die zu erhaltenden Freiflächen im Grüngürtel haben hier schon eine starke Beein-trächtigung erfahren durch die seinerzeit bereits vorgenommene Umwidmung („Pon-gratzgründe“) von 3900 m2 Freiland zu Bauland im Grüngürtel. …

- Anregung zur Änderung der bestehenden westlichen Grüngürtelgrenze in Walten-dorf
Begründung: … Da diese Seite des Ruckerlberges bekanntermaßen (…) ein Rutschge-biet ist, ist eine Bebauung, …, nur unter sehr aufwendigen Maßnahmen möglich, …
- Relative Siedlungsgrenze am Ragnitztalweg südlich der Rudolfstraße
Begründung: Beschreibung in der Umweltrelevanzprüfung gerecht zu werden und im Grüngürtel relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen nur im beschriebenen Ausmaß zuzulassen. Vorschlag: Für das Gebiet mit der Nummer IX-A2-41: eine absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze zwischen den südlichen 2/3 und restlichem nördlichen 1/3 zu ziehen (…), … IX-A2-42 kann als gebietstypische Bauplatztiefe gelten, dennoch ersuchen wir, auch hier den Waldrand durch eine 10m Freihaltezone zu schützen.

- Umwidmung von Waldflächen in Wohngebiet zwischen Ragnitzbach und Rudolf-straße
Begründung: … Die Waldgrundstücke … liegen im Grüngürtel direkt an einem reinen Fuß- und Radweg. Eine Bebauung dieser Waldstücke ist ohne nachhaltige Beeinträchtigung … nicht möglich. Das Waldstück IX-A1-8 (südliche Begrenzung des „Raketengrundes“) soll aus der Umweltrelevanzprüfung herausgenommen werden und die Widmung Wald vom 3.0 FWP beibehalten werden.

- Ausweisung von Grünzonen entlang natürlich fließender Gewässer
Begründung: … Demnach ersuchen wir um die Ausweisung von Freihaltezonen von 10m ab Böschungsoberkante entlang der Bäche wie … und hier keine Ausnahmen für Baulückenschließung mehr zuzulassen.

- Ausweisung von Freihaltezonen um stehende Gewässer  
Begründung: … Ausweisung einer Eignungszone für Freizeit/Sport/Ökologie …

- Ausweisung des Grundstückes 942/3, Ragnitztalstraße, als Freihaltezone
Begründung: … liegt inmitten eines flächendeckend bebauten Wohngebietes … dieser Wald ist durch seine Hanglage sehr schwer zugänglich … Ein Bach fließt frei und überschwemmt immer wieder einen Teil … unglaubliche Vielfalt an Pflanzen und natürlich ist er auch ein besonders wichtiger Rückzugs- und Lebensraum für unzählige Tiere.

- Freiflächenbedarf – Soziales Grün  
Begründung: … Es fehlt an Freiflächen vor allem für Jugendliche zwischen 8 und 12 Jahren, die weiter entfernte Spielplätze selbständig noch nicht erreichen können. … Unverständlich wenn als Strategie festgehalten wird, dass das Erholungsgebiet (be-stehend aus einem nahezu flächendeckend (!) verbauten Wohngebiet) für alle nutz-bar und zugänglich gemacht werden soll.  … punktuelle Flächen für Jugendliche sind nirgends angegeben … private (!) Hallerschlosspark ist als Erholung, Sport und Freizeit angegeben.

… zusammenfassend wird festgehalten, dass Waltendorf im Vergleich mit anderen Innenstadtbezirken zwar eine wirklich schön durchgrünte Wohngegend, aber mit allgemein nutzbaren Freiflächen, insbesondere im Bezug auf Spielplätze, nicht gut ausgestattet ist. Der nach dem Steiermärkischen ROG vorgeschriebene Kinderspielplatz bzw. die öffentliche Sportanlage für mehr als 1000 Einwohner im zusammenhängen-den Bauland ist trotz unterschiedlicher Ausweisungen als Vorbehaltsfläche nie verwirklicht worden.

Erledigung


Aufgrund Ihrer schriftlich eingebrachten begründeten Einwendung wurden die Festlegungen des 4.0 STEK raumordnungsfachlich beraten und es wurde entschieden, Ihrer Einwendung teilweise stattzugeben.

1. Die Grüngürtelgrenze im Bereich Ernst-Moser-Weg und Waltendorfer Hauptstraße wird in Übereinstimmung mit den Ausweisungen gem. rechtskräftigem 3.0 Flächen-widmungsplan angepasst.

2. Die Grüngürtelgrenze westlichen Bereich von Waltendorf (Burgfriedweg, Rungeweg) wird in Übereinstimmung mit dem Gebietscharakter und den Festlegungen des rechtskräftigen 3.0 Flächenwidmungsplan nach Westen verschoben.

3. Aufgrund der Ausweisung einer relativen siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze im Bereich des Gst. Nr. 1013/1, KG Waltendorf, ist zukünftig im Flächenwidmungsplan die Überschreitung durch Baulandausweisungen im Ausmaß einer ortsüblichen Bau-platztiefe möglich. Dies jedoch erst nach positiver Prüfung der Voraussetzungen. Aufgrund der Ausweisungen sind Überschreitungen nur in West-Ost-Richtung möglich, d.h. eine Baulandausweisung über die vorgeschlagene absolute Entwicklungsgrenze ist auch so nicht möglich und es wird inhaltlich der Einwendung (Abstand zum Waldrand) entsprochen.

4. Grundstücke, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes gelten, sind als solche ersicht-lich zu machen. Die Sicherung der Waldflächen im Stadtgebiet liegt im öffentlichen Interesse, da sie dem Schutz der für die Erhaltung des Kleinklimas, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsamer Bereiche dienen. Gemäß § 7 Abs 2 der Verordnung zum 4.0 STEK sind auf ersichtlich gemachten Waldflächen daher keine Baulandaus-weisungen zulässig, mit Ausnahme jener Flächen, für welche die Nichtwaldeigen-schaft durch die Forstbehörde festgestellt wird.

5. Unbeschadet der planlichen Darstellung sind die genannten Bereiche entlang von fließenden Gewässern gem. Verordnungswortlaut von Bauland und bestimmten Son-dernutzungen im Freiland freizuhalten. Ausnahmen für Baulückenschließungen sind zulässig, wobei die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen ist. Die Gewässer sind im Deckplan 2 (Nutzungsbeschränkungen) dargestellt. Eine Ausweisung dieser Bereiche im Entwicklungsplan ist aus Gründen der Leserlichkeit nicht möglich.

6. Eignungszonen für Freizeit/Sport/Ökologie dienen der Flächensicherung für eine aus-reichende Grünraumversorgung der BewohnerInnen. In ihnen sind Baulandauswei-sungen unzulässig. Festlegung von Eignungszonen hat daher immer in Abstimmung mit den bestehenden Struktur- und Nutzungsverhältnissen zu erfolgen.

7. Das Gst. Nr. 942/3 stellt Wald im Sinne des Forstgesetzes dar und wird zukünftig als solcher ausgewiesen.

8. Grundsätzlich ist die Stadt Graz bestrebt, die Grünraumversorgung der BewohnerIn-nen zu sichern und bedarfsgerecht zu erweitern. In diesem Sinne wurden zahlreiche Standorte untersucht. Auch in den nachfolgenden Raumplanungsinstrumenten wer-den diese Ziele zukünftig weiterverfolgt.

AHV zu EW 322
Bezirkszentren sind historische oder geplante (künftige) Stadtteilzentren mit Versorgungs-funktion. Eine weitere Entwicklung hat bedarfsgerecht zu erfolgen. Im Bereich Waltendorf ist diese Versorgungsfunktion durch Einrichtungen wie Bäckerei, Lebensmittelhandel, Trafik, Schule, etc. bereits zum Teil gegeben. Hierbei ist eine Aufwertung des öffentlichen Raumes durch entsprechende Gestaltung und Verbesserung der Durchgrünung und Durchwegung zu berücksichtigen. Das 4.0 STEK schafft hierfür die entsprechenden raumordnungsrechtlichen  Dispositionsmöglichkeiten.

Für den Gemeinderat:

(Dipl. Arch. Heinz Schöttli)

 
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