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An das
Stadtplanungsamt Magistrat Graz
Bauamtsgebäude
Europaplatz 20, 6.Stock
8011 Graz Graz, 28.04.2011
Einwendungen zum Entwurf des 4.0 Stadtentwicklungskonzeptes (Stek)
Die Stadt Graz hat Anfang 2008 die Überarbeitung des 3.0 Stadtentwicklungskonzeptes beschlossen. In der Gemeinderatssitzung am 17. Februar 2011 wurde der Entwurf zur Auflage einstimmig beschlossen. Im Zuge der achtwöchigen Auflage (3.März 2011 bis 29. April 2011) können zum Entwurf des 4.0 Stadtentwicklungskonzept (Stek) schriftlich und begründet beim Stadtplanungsamt abgegeben werden. Der Schutzverein Ruckerlberg und Umgebung macht von diesem Recht Gebrauch und erhebt innerhalb offener Frist
I. Einwendungen
zu folgenden Punkten:
1) Verschiebung der Grüngürtelgrenze im Bereich der Waltendorfer Hauptstraße/Ernst-
2) Anregung zur Änderung der bestehenden westlichen Grüngürtelgrenze in Waltendorf
3) Relative Siedlungsgrenze am Ragnitztalweg südlich der Rudolfstraße (IX-
4) Umwidmung von Waldflächen in Wohngebiet zwischen Ragnitzbach und Rudolfstraße (IX-
5) Ausweisung von Grünzonen entlang natürlich fließender Gewässer
6) Ausweisung von Freihaltezonen um stehende Gewässern
7) Ausweisung des Grundstückes Nr. 942/3, Ragnitztalstraße, als Freihaltezone
8) Freiflächenbedarf – Soziales Grün
II. Begründungen
ad 1) Grüngürtelgrenze
a) Die der Konzeption des Grüngürtels zugrunde liegende und für die von Feinstaub belastete Stadt Graz besonders wichtige Idee, nämlich dessen ökologische und klimatische Funktion, welche sich vor allem außerhalb seiner Grenzen im (verbauten) Stadtgebiet bemerkbar machen soll, wurde in diesem Gebiet bereits erheblich geschwächt. Die Folgen für die Luft-
b) Die dargestellte Verschiebung der Grüngürtelgrenze nach Norden zieht die Umwidmung von „Wohnen geringer Dichte“ zu „Wohnen mittlerer Dichte“ nach sich. Der Ernst-
c) Viele Bewohner haben sich hier bewusst im Grüngürtel angesiedelt und werden eine enorme Benachteiligung erfahren, wenn ihr nach Süden ausgerichtetes Wohnen durch die erhöhte Bebauungsdichte (Beschattung) eklatant beeinträchtigt wird. Die noch freien Grundstücke entlang der Waltendorfer Hauptstraße zwischen Ernst-
d) Das Straßenbild der Waltendorfer Hauptstraße zeigt auch heute noch eine sehr durchgrünte Struktur. Nahezu überall vorhandene Vorgärten und Gärten lassen die einstige Dorfstraße erkennen. Wenige Siedlungshäuser grenzen ohne Grünraum an den Straßenrand und wirklich störend auf dieses Bild wirkt bisher nur die einen Luftaustausch verhindernde Lärmschutzwand (durch eine Fehlplanung notwendig geworden) entlang der Alkirgründe zwischen Blumenhang und dem ehemaligen Kaiserwirt. Stadtauswärts auf der rechten Seite der Waltendorfer Hauptstraße ab Ernst-
e) Die zu erhaltenden Freiflächen im Grüngürtel haben hier schon eine starke Beeinträchtigung erfahren durch die seinerzeit bereits vorgenommene Umwidmung („Pongratzgründe“) von 3900 m² Freiland zu Bauland im Grüngürtel. Durch die geplante verschobene Grüngürtelgrenze mit einem (nicht nachvollziehbaren) Schwenk nach Norden bis zur halben Fläche dieses ehemaligen Freilandes würde dieser Teil abermals umgewidmet werden -
ad 2) Anregung zur Änderung der bestehenden westlichen Grüngürtelgrenze in Waltendorf
Derzeit zieht sich die Grüngürtelgrenze westlich der absoluten Siedlungsgrenze gegenüber der Privatklinik Ragnitz vom Ragnitzbach nach Süden Richtung Rungeweg.
Das Wohngebiet westlich dieser Linie weist größtenteils eine Bebauungsdichte von 0,2 – 0,3 auf, weniger Fläche ist mit 0,2 -
zum Rilkeweg (einschließlich des westlichen Gebietes mit 0,2 -
Die Richtlinien für das Bauen im Grüngürtel sind auch wichtig für die bisher als Freiland, jetzt als Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücke 148/1,153,152, wobei wir dringend ersuchen, im 4.0 Stek zur Höhenbestimmung von Gebäuden durch Geschosse auch eine maximale Meterangabe hinzuzufügen.
(In Hanglagen sind ohne eine solche Höhen bis 13m möglich!)
ad 3.) Relative Siedlungsgrenze
Mit den Bezeichnungen IX-
a) IX-
b) Die laut Umweltrelevanzprüfung höchstzulässige Überschreitung „einer gebietstypischen Bauplatztiefe“ wird bei weitem nicht eingehalten.
c) Unklar ist bei IX-
Wir ersuchen, der Beschreibung in der Umweltrelevanzprüfung gerecht zu werden und im Grüngürtel relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen nur im beschriebenen Ausmaß zuzulassen.
Für das Gebiet mit der Nummer IX-
d) IX-
ad 4) Umwidmung von Wald (Inselwälder)
Im Entwicklungsplan sind diese Wälder mit den Nummern IX-
a) Die Waldgrundstücke mit den Nummern IX-
b) Das Waldstück IX-
Wir ersuchen, diese Waldstücke aus der Umweltrelevanzprüfung herauszunehmen und die Widmung Wald vom 3.0 Flächen-
Entlang der Fließgewässer sind laut Regionalem Entwicklungsprogramm Grünzonen auszuweisen. Im Entwurf zum 4.0 STEK wird das im § 22, Gewässer (4) festgehalten.
Demnach ersuchen wir um die Ausweisung von Freihaltezonen von 10m ab Böschungsoberkante entlang der Bäche wie Leonhardbach, Ragnitzbach, Annabach etc. und hier (wie auch wünschenswert im gesamten Stadtgebiet) keine Ausnahmen für Baulückenschließung mehr zuzulassen.
ad 6) Ausweisung von Freihaltezonen um stehende Gewässer
In der Freiflächenausstattung wird für Waltendorf Ost angegeben, die Rückhaltebecken (106 und 107, Obere/Untere Teichstraße) für extensive Erholungsnutzung zu öffnen. Ein erster Schritt dazu muss die Ausweisung einer Eignungszone für Freizeit/Sport/Ökologie sein (Beilage 1), wie es auch für Waltendorf West Nr.6 in den Entwicklungsplan übernommen worden ist. (Wobei sich diese Fläche inmitten einer Siedlung befindet und vor Bebauung ohnehin geschützt ist.)
ad 7) Freihaltezone Ragnitztalweg Grundstücksnummer 942/3
Das Grundstück liegt inmitten eines flächendeckend bebauten Wohngebietes und ist im 3.0 Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen. Das Gebiet umfasst zwei Bereiche, zum einen eine Wiese, zum anderen einen relativ schmalen Streifen Wald mit altem Baumbestand.
Dieser "Wald" ist durch seine Hanglage sehr schwer zugänglich und so konnte sich dort völlig ungestört eine sehr dichte Grünzone bilden. Ein Bach fließt frei und überschwemmt immer wieder einen Teil und es dürften mindestens eine Quelle austreten, da der Boden an bestimmten Stellen immer sumpfig und mit Schilf bewachsen ist. Auf diesem kleinen Fleck besteht eine unglaubliche Vielfalt an Pflanzen und natürlich ist er auch ein besonders wichtiger Rückzugs -
Lebensraum für unzählige Tiere.
Wir ersuchen daher, für dieses Biotop die Baulandzuweisung zurückzunehmen und im 4.0 Stek nach § 7 (1) als Eignungszone /Freihaltezone auszuweisen.
ad 8) Freiflächenausstattung, Differenzplan Stek 3, Stek 4
In der Studie Freiflächenausstattung wird festgehalten, dass Waltendorf West und Ost mit Freiflächen gut ausgestattet sind.Rein anteilsmäßig gerechnet mit
m²/ Einwohner mag das für den Westen stimmen, mit der praktischen Nutzung für Bewohner des Bezirkes stimmt das im östlichen Teil von Waltendorf nicht. Es fehlt an Freiflächen vor allem für Jugendliche zwischen 8 und 12 Jahren, die weiter entfernte Spielplätze selbständig noch nicht erreichen können. Es stimmt, dass Waltendorf ein stark durchgrüntes Gebiet zwischen Waltendorfer Hauptstraße und Ragnitzstraße ist, es wird auch wie in der Freiflächenausstattung vermerkt ist, gerne als Erholungsgebiet bezeichnet. Unverständlich in diesem Zusammenhang wird es dann, wenn als Strategie festgehalten wird, dass das Erholungsgebiet (bestehend aus einem nahezu flächendeckend (!) verbauten Wohngebiet) für alle nutzbar und zugänglich gemacht werden soll. Wie ist das zu verstehen? Weiters sollen „punktuelle Flächen“ für Jugendliche geöffnet werden, die aber nirgends angegeben sind. Im Differenzplan ist außerdem der private (!) Hallerschlosspark neu als „Erholung, Sport und Freizeit“ angegeben, was ein gänzlich falsches Bild ergibt.
Mit diesen Hinweisen wollen wir zusammenfassend festhalten, dass Waltendorf im Vergleich mit anderen Innenstadtbezirken zwar eine wirklich schön durchgrünte Wohngegend, aber mit allgemein nutzbaren Freiflächen, insbesondere im Bezug auf Spielplätze, nicht gut ausgestattet ist. Der nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz vorgeschriebene Kinderspielplatz, bzw. die öffentliche Sportanlage für mehr als 1000 Einwohner im zusammenhängenden Bauland ist trotz unterschiedlicher Ausweisungen als Vorbehaltsfläche nie verwirklicht worden.
Umso dringlicher sind unsere Einwände im Hinblick auf die Ausweisung von Freihaltezonen (Eignungszonen), Grünzonen und die Anregung auf Ausdehnung der Grüngürtelgrenze (Punkt 2) zu verstehen. Gleichzeitig ersuchen wir, die im Entwicklungsplan bereits ausgewiesenen absoluten siedlungspolitischen und naturräumlichen Entwicklungsgrenzen, sowie die Freihaltezone um das Pammerbad am St. Peter Pfarrweg, für deren Ausweisung wir sehr dankbar sind, auch bis zum
Beschluss des 4.0 Stek zu erhalten.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns nochmals für die bereitwillige Beratung und freundliche Auskunft bedanken, mit der uns die zuständigen Referenten im Stadtplanungsamt jederzeit entgegengekommen sind.
Mit der Bitte um Berücksichtigung unserer Einwendungen und Anregungen mit freundlichen Grüßen,
Karin Steffen eh. Dr. Peter Cordes eh.
An das
Stadtplanungsamt Magistrat Graz
Bauamtsgebäude
Europaplatz 20, 6.Stock
8011 Graz Graz, 05.05.2011
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu der am 28. 04., bzw. am 29.04.2011 ergänzend eingereichten
Einwendung zum 4.0 Stadtentwicklungskonzept
reichen wir innerhalb der dafür eingeräumten Frist (bis 06.05.2011) nachfolgende nähere Begründung ein:
Bezirkszentrum Waltendorf:
§ 6 Siedlungsschwerpunkte ohne zentralörtliche Funktion (Teil A):
Das auch im Entwicklungsplan mit entsprechendem Zeichen aus der Legende ausgewiesene, zu entwickelnde Bezirkszentrum in Waltendorf bedarf einer eingehenden Begründung. Die hier bestehenden, noch zu entwickelnden Flächen sind gering und lassen eine nachhaltige Entwicklung nur mit sorgfältiger Überlegung, zusammen mit dem Bezirksrat und den Bewohnern von Waltendorf im Rahmen eines zu erstellenden Bezirksleitbildes zu. Eine isolierte Anhebung der Bebauungsdichte ist kein geeigneter Ausgangspunkt für die Entwicklung eines Bezirkszentrums. Zudem gibt es keine Angabe über die Größe der Fläche, auf der sich ein derartiges Zentrum entwickeln soll.
Wir ersuchen daher um eine konkrete Begründung und die daraus abzuleitenden Auswirkungen auf die gegenständliche Ausweisung, bzw. andernfalls um eine ersatzlose Streichung.
Mit freundlichen Grüßen,
Karin Steffen eh. Dr. Peter Cordes eh.